Betreuungsbehörde

Die Betreuungsbehörde informiert und berät zu den Möglichkeiten der rechtlichen Vorsorge und ist Ansprechpartner bei Angelegenheiten zur rechtlichen Betreuung für Volljährige.

Die Betreuungsbehörde ist gefragt, wenn in Folge von Unfall, Krankheit, Behinderung oder Alter die Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung geprüft wird. Sie erstellt im Auftrag für das Betreuungsgericht einen Sozialbericht und schlägt – falls notwendig – eine geeignete Betreuungsperson vor.

Eine weitere Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es, die Bürger*innen des Hochtaunuskreises über die Möglichkeiten der rechtlichen Vorsorge (Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung) zu informieren.

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Wissenswertes zur rechtlichen Betreuung

Was ist eine gesetzliche Betreuung?

Unter einer gesetzlichen Betreuung versteht man die rechtliche Vertretung einer volljährigen Person durch eine gerichtlich bestellte Betreuungsperson, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage ist einen eigenen Willen zu bilden oder die in ihrer Mobilität derart eingeschränkt ist, dass sie ohne fremde Hilfe keine Rechtsgeschäfte mehr tätigen kann. Eine Betreuung führt in keinem Fall zu einer Entmündigung. Die Geschäftsfähigkeit wird von der Betreuung nicht tangiert.

Was ist eine Betreuungsperson?

Die Betreuungsperson ist der gerichtlich bestellte rechtliche Vertreter eines Erwachsenen, für den eine Betreuung eingerichtet wurde. Sie organisiert die erforderlichen Hilfen für die zu betreuende Person.

Wann wird eine Betreuung eingerichtet?

Eine Betreuung wird eingerichtet, wenn die betroffene Person körperlich, geistig oder psychisch so stark beeinträchtigt ist, dass sie ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr eigenständig wahrnehmen kann.

Wer wird als Betreuungsperson eingesetzt?

Jede natürliche volljährige Person kann ehrenamtlich Betreuungen führen. Dies können Angehörige oder Bekannte aus dem Lebensumfeld sein. Ist von diesen niemand verfügbar, so werden neutrale ehrenamtliche Betreuungspersonen eingesetzt. In besonders schwierigen Fällen kommen Berufsbetreuer*innen zum Einsatz. Der Wunsch des Betreuten wird dabei grundsätzlich beachtet.

Wie kann ich Betreuungsperson werden?

Ihre Betreuungsbehörde vor Ort hilft Ihnen bei dieser Frage weiter. Wir suchen jederzeit Interessierte, die ehrenamtlich oder beruflich als Betreuer*in tätig sein wollen.

Entstehen durch die Betreuung Kosten?

Ja, es entstehen Kosten durch die Betreuung. Das sind zunächst die Verfahrenskosten beim Gericht, die allerdings den geringsten Teil der Gesamtkosten ausmachen. Die Betreuungsperson hat Anspruch auf einen Aufwandsersatz. Wird die Betreuung durch eine*n Berufsbetreuer*in geführt, erhält diese*r eine festgelegte pauschalierte Vergütung.

Wer trägt die Kosten?

Generell trägt die betreute Person die Kosten für die Betreuung. Sollte sie dazu nicht in der Lage sein, werden die Kosten von der Staatskasse übernommen.

Wer kontrolliert die Betreuungsperson?

Die Kontrolle wird durch das jeweilige Amtsgericht ausgeübt. Grundlage sind jährliche Berichte der Betreuungsperson über den Verlauf der Betreuung. Im Fall, dass auch Geld verwaltet wird, muss die Betreuungsperson in der Regel die Ausgaben für die betreute Person jährlich nachweisen und belegen.

Wer kann eine Betreuung anregen?

Jeder, der von einem Hilfsbedarf einer anderen Person erfährt, kann eine Betreuung anregen. Die Betreuung wird beim jeweils örtlich zuständigen Amtsgericht angeregt.

Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe

Abteilung Betreuungsgericht

Auf der Steinkaut 10-12

61352 Bad Homburg v. d. Höhe

Telefon 06172 / 405 0

Telefax 06172 / 405 139

Amtsgericht Königstein im Taunus

Abteilung Betreuungsgericht

Gerichtstraße 2

61462 Königstein im Taunus

Telefon 06174 / 2903 0

Telefax 0611 / 32761 8218

Wie kann ich eine Betreuung vermeiden?

Eine Betreuung kann vermieden werden, indem man eine rechtliche Vorsorge im Sinne einer Vollmacht trifft. Eine umfassende Vollmacht ist das entscheidende Mittel, um eine gesetzliche Betreuung zu vermeiden. Zudem ermöglicht die Vollmacht ein hohes Maß an Selbstbestimmung.

Die Regelung von Vorsorgeangelegenheiten erfüllt nur dann ihren Zweck, wenn die entsprechenden Stellen im Ernstfall davon Kenntnis erlangen. Aus diesem Grund ist die Registrierung jeder Vorsorgeangelegenheit im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer wichtig. Betreuungsgerichte und behandelnde Ärzte können schnell feststellen, welche Regelungen der Vorsorgende getroffen hat.

Aufgaben der Betreuungsbehörde

Entsprechend den Verpflichtungen nach dem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) leistet die Betreuungsbehörde des Hochtaunuskreises:

Für Betroffene und deren Angehörige:

  • Information zur Vorsorge für den Fall einer krankheitsbedingten Entscheidungsunfähigkeit mittels Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
  • öffentliche Beglaubigungen von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen gegen eine Gebühr von 10 Euro
  • Beratung zu allen Angelegenheiten nach dem Betreuungsrecht

Für Betreuungspersonen:

  • Beratung und Unterstützung in allen Bereichen der rechtlichen Betreuung
  • Einführung von ehrenamtlichen Betreuer*innen in ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Betreuungsvereinen
  • Registrierung sowie Begleitung und Fortbildung für Berufsbetreuer*innen
  • Vollzugshilfe bei gerichtlich festgelegten Zwangsmaßnahmen

Für das Betreuungsgericht:

  • Sachverhaltsermittlungen
  • Prüfung, ob eine Betreuung notwendig oder zu verhindern ist
  • inhaltliche Ausgestaltung der Aufgabenbereiche einer Betreuung
  • Vorschlag einer geeigneten Betreuungsperson
  • Stellungnahmen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen

Weitere Aufgaben:

  • Information über Beratungs- und Hilfsangebote für den zu betreuenden Personenkreis
  • Führung von Behördenbetreuungen
  • Öffentlichkeitsarbeit




Rechtliche Vorsorge

Bei der rechtlichen Vorsorge wird grundsätzlich zwischen einer Vollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung unterschieden. Mit jedem dieser Schriftstücke können Sie auch im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit selbstbestimmt Vorsorge treffen.

Vorsorgevollmacht

Sie möchten sicher sein, dass eine Person, der Sie vollständig vertrauen, für Sie handeln kann, wenn Sie vorübergehend oder dauerhaft Ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können? Bei der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine bevollmächtigte Person, die im „Fall der Fälle“ für Sie handeln kann.

Beglaubigung von Vorsorgevollmachten: Wir beglaubigen Ihre Vorsorgevollmacht gegen eine Gebühr von 10 Euro. Bitte vereinbaren Sie hierfür einen Termin und bringen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.

Betreuungsverfügung

Mit der Betreuungsverfügung können Sie eine Person benennen, die für den Fall, dass später eine rechtliche Betreuung notwendig wird, vom Betreuungsgericht bestimmt werden soll. So können Sie sicher sein, dass die Person Ihres Vertrauens Ihre gesetzliche Betreuungsperson wird.

Patientenverfügung

Eine Vertrauensperson sollte Ihren Willen hinsichtlich ärztlicher Eingriffe bei schwerer Krankheit oder im Sterbeprozess kennen, damit sie Entscheidungen treffen kann, die Ihrem Willen entsprechen. Mit einer Patientenverfügung können Sie Ihre Wünsche bezüglich medizinischer Behandlung für den Fall festlegen, dass Sie sich nicht mehr selbst äußern können.

Weiterführende Informationen:

Ehrenamtliche Tätigkeit in der rechtlichen Betreuung

Grundsätzlich hat die ehrenamtliche Betreuung innerhalb des Betreuungsgesetzes Vorrang vor einer beruflich geführten Betreuung. Die ehrenamtlichen Betreuungen werden zu einem überwiegenden Teil von Angehörigen ausgeführt. Darüber hinaus verfügt die Betreuungsbehörde über eine Anzahl von geschulten ehrenamtlichen Betreuungspersonen, die in keinem Verwandtschaftsverhältnis zu den Betreuten stehen und diese verantwortungsvolle Aufgabe dennoch übernehmen wollen.

Beratung und Schulung

Sie haben Interesse an der Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung? Sie sind bereits vom Gericht bestellt und haben die rechtliche Betreuung für einen Angehörigen übernommen? Sie wurden von einem Angehörigen bevollmächtigt?

Dann sind – neben der zuständigen Betreuungsbehörde – die zwei im Hochtaunuskreis ansässigen Betreuungsvereine die richtigen Ansprechpartner für Sie. Diese stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und bieten kontinuierlich Informationsveranstaltungen, Fortbildungen und Austauschmöglichkeiten an.

VBV Verein zur Betreuung Volljähriger e.V.

Kaiser-Friedrich-Promenade 74

61348 Bad Homburg v. d. Höhe

Telefon 06172 / 41041

Telefax 06172 / 488323

vbv@b-treu.de

www.vbv-betreuung.de 

Betreuungsverein der Lebenshilfe e.V.

Oberer Mittelweg 20

61352 Bad Homburg v. d. Höhe

Telefon 06172 / 182990

Telefax 06172 / 20541

bv@lebenshilfe-hochtaunus.de

www.lebenshilfe-hochtaunus.de 

Berufsbetreuer*in werden

Sie suchen nach einer Tätigkeit, bei der

  • nicht jeder Tag wie der andere ist
  • Sie nicht nur im Büro sitzen
  • sich Familie und Beruf gut miteinander vereinbaren lassen
  • Sie selbständig und eigenverantwortlich arbeiten
  • Sie Kontakt zu Menschen haben und diese in der Wahrnehmung ihrer Rechte unterstützen
  • Sie erfinderisch und kreativ sein können
  • Sie sich immer wieder mit neuen Sachverhalten und Themen beschäftigen
  • Sie Ihren Arbeitsumfang eigenständig bestimmen
  • Sie sich Ihre Arbeitszeit frei einteilen
  • Sie offen mit unterschiedlichen Lebensentwürfen umgehen

… dann werden Sie Berufsbetreuer*in.

Die Betreuungsbehörde des Hochtaunuskreises sucht regelmäßig Menschen, die an der Tätigkeit als selbständige*r Berufsbetreuer*in interessiert sind.

Melden Sie sich bei uns!

betreuungsbehoerde@hochtaunuskreis.de

Berufsbetreuer*in ist kein klassischer Ausbildungsberuf, dennoch sind Kenntnisse in verschiedenen Bereichen für die Tätigkeit unerlässlich. So sind insbesondere Kenntnisse im Betreuungsrecht, psychologische wie psychiatrische Grundkenntnisse, kommunikative Fähigkeiten, Wissen über Hilfsstrukturen des Sozialstaates sowie Kenntnisse in der Vermögenssorge erforderlich.

Im Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) und der Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (BtRegV) sind diese Kenntnisse näher beschrieben. Ebenfalls können Sie die relevanten Informationen dem untenstehenden Merkblatt Sachkundenachweis entnehmen.

Zu Fragen, wie Sie diese Kenntnisse erlangen können oder inwieweit bisherige Qualifikationen anerkannt werden, setzen Sie sich bitte direkt mit uns in Verbindung.

Mit Einführung des Betreuungsorganisationsgesetzes zum 1. Januar 2023 gilt, dass sich Berufsbetreuer*innen bei der für Sie zuständigen Behörde (Stammbehörde) registrieren lassen müssen. Nach Ihrem Antrag und dessen Prüfung wird im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ein Bescheid über die Registrierung als Berufsbetreuer*in erstellt. Dieser ist bundesweit gültig.

Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk Sie Ihren Geschäftssitz haben. Für Antragsteller*innen, die keinen Sitz für ihre berufliche Tätigkeit unterhalten, richtet sich die Zuständigkeit nach ihrem Wohnsitz.

Alle für die Registrierung erforderlichen Informationen sind im Merkblatt für neue Berufsbetreuer*innen zusammengefasst.

Weitere Informationen erhalten Sie auch bei den Berufsverbänden BdB und BVfB.

Öffnungs- und Sprechzeiten

Sie können uns Ihre Anliegen schriftlich, per Telefon oder E-Mail mitteilen. Persönliche Termine sind nach Vereinbarung möglich.

Betreuungsbehörde des Hochtaunuskreises

Ludwig-Erhard-Anlage 1-5

61352 Bad Homburg v. d. Höhe

Haus 3 im 4. und 5. Stock

betreuungsbehoerde@hochtaunuskreis.de

Telefonsprechzeiten:

Mo:       09:00 Uhr - 12:00 Uhr

Di:          09:00 Uhr - 12:00 Uhr

Mi:         09:00 Uhr - 12:00 Uhr

Do:         09:00 Uhr - 12:00 Uhr sowie 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

Anfahrtsinformation:

Die Betreuungsbehörde ist erreichbar mit S5 oder der Taunusbahn und der Stadtbuslinie 7 sowie den überregionalen Buslinien 252 und 505.


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