Tempo-100-Plakette
Kurzbeschreibung:
Ausgabe einer Tempo-100-Plakette für Anhänger und Wohnanhänger.
Informationen:
Aufgrund der dritten Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO ist die Erlaubnis für Tempo 100 seit dem 22.10.2005 nicht mehr auf ein beim TÜV vorgestelltes Gespann begrenzt. Sind die Caravans/Anhänger bereits vom Hersteller mit der Tempo-100-Zulassung ausgestattet, so können die Besitzer die Tempo-100-Plakette unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) von der Kfz-Zulassungsbehörde bekommen.
Allerdings sind die Besitzer dadurch in ihrer Eigenverantwortung wesentlich stärker eingebunden und müssen selbständig prüfen, ob das Zugfahrzeug die entsprechenden Kriterien erfüllt.
Fall 1
Anhänger, die ab dem 01.10.1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, erfüllen in der Regel die gesetzlichen Bedingungen und erhalten die Tempo-100-Plakette, es sei denn sie sind vom Hersteller auf Tempo 80 begrenzt (ersichtlich aus den Zulassungspapieren).
Der Eintrag in die Zulassungsbescheinigung Teil 1/Fahrzeugschein erfolgt mit Stempel.
Fall 2
Anhänger, die vor dem 01.10.1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, müssen durch ein Sachverständigengutachten nachweisen, dass sie Tempo 100 tauglich sind. Sie erhalten die Tempo-100-Plakette bei Vorlage des Gutachtens.
Der Eintrag in die Zulassungsbescheinigung Teil 1/Fahrzeugschein erfolgt mit Stempel.
Fall 3
Wenn an dem Anhänger etwas geändert werden musste, um ihn Tempo 100 tauglich zu machen, so ist dies durch ein Sachverständigengutachten nachweisen. Zusätzlich zur Tempo-100-Plakette ist eine Eintragung der (technischen) Änderung in die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) erforderlich.
Sollten Sie noch im Besitz von vor dem 01.10.2005 ausgestellter Papiere (Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief) sein, so wäre gleichzeitig auf neue Papiere umzustellen.
Hierzu ist die Vorlage folgender Unterlagen notwendig:
- Zulassungsbescheinigung Teil 2 bzw. Fahrzeugbrief
- Zulassungsbescheinigung Teil 1 bzw. Fahrzeugschein
- Original des Sachverständigengutachtens (TÜV, amtlich anerkannter Sachverständiger)
- Nachweis HU, sofern die erste Prüfung bereits fällig war
Hinweis:
Zu Fall 1 und Fall 2 ist in Hessen keine Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) vorgeschrieben. Da andere Bundesländer, u. a. Bayern, es aber teilweise als Ordnungswidrigkeit ansehen, wenn die Zuteilung der Tempo-100-Plakette nicht aus der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) hervorgeht, wird die Eintragung seit November 2007 nunmehr regelmäßig auch in Hessen vorgenommen.
Halter von Anhängern, die vor diesem Zeitpunkt eine Tempo-100-Plakette ohne Eintragung erhalten haben, können den Stempeleintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) nachträglich und kostenlos erhalten.
Gebühren:
• mit Stempel in der Zulassungsbescheinigung Teil 1: 12,00 €
• mit technischer Änderung (Neudruck der Zulassungsbescheinigung Teil 1): 13,50 €
• mit Umstellung von Altpapieren 22,00 €
Gebühren können in bar oder per EC-Karte entrichtet werden.
Dienststellen und Öffnungszeiten
KFZ-Zulassungsstelle Bad HomburgAnschrift
Hochtaunuskreis
- Der Landrat -
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg v.d. Höhe
Telefon: 06081-2031-
Anschrift
KFZ-Zulassungsstelle Usingen
Obergasse 23
61250 Usingen






