Zulassung eines gebrauchten Fahrzeuges - nicht EU
Kurzbeschreibung:
Bei Erwerb eines gebrauchten Fahrzeuges aus Staaten außerhalb der EU oder des EWR müssen für die Zulassung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Vorzulegende Unterlagen:
- Vorhandene ausländische Fahrzeugpapiere im Original oder Abmeldebescheinigung
- Kennzeichen oder Abmeldebescheinigung
- Eigentumsnachweis (z.B. Kaufvertrag)
- wenn das Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung hat (Regelfall): TÜV-Gutachten nach § 21 StVZO (Vollabnahme Staatlicher TÜV); hierzu muss gesondert eine Betriebserlaubnis bei der Kfz-Zulassungsbehörde beantragt werden - siehe unter der Beschreibung zu „Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung“
wenn das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung hat: EG-Übereinstimmungsbescheinigung
(Original!) - auch COC (Certificate of conformity) genannt.
Wenn das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung hat und nachweislich bereits früher in einem anderen Staat der EU oder des EWR zugelassen war, ist anstelle des COC ein Datenbestätigungsblatt (Staatlicher TÜV) ausreichend. - wenn inzwischen nach deutschem Recht eine Hauptuntersuchung fällig gewesen wäre: TÜV-Gutachten nach § 29 StVZO (außer bei Vorlage Gutachten nach § 21 StVZO, siehe Nr. 4)
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung (wird durch das zuständige Zollamt erteilt)
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB)
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung, (nicht älter als 6 Monate) oder gültiger Personalausweisersatz;
ausländische Ausweisdokumente immer mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate), sofern nicht die vollständige Anschrift im Ausweisdokument enthalten ist; - Kontoeinzugsermächtigung für Kfz-Steuererhebung oder Härtefallbescheinigung
- Im Vertretungsfall eine Vollmacht (siehe unter Formulare); sowie vom Bevollmächtigten Original und vom Vollmachtgeber eine Kopie des Ausweisdokuments (siehe Nr. 8), aus der die Gültigkeit hervorgeht. Beim elektronischen Personalausweis sollen auf der Kopie nicht benötigte Angaben (Zugangsnummer) geschwärzt werden
Bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich:
- Schwerbehindertenausweis oder Führerschein des/der Minderjährigen
- Einverständniserklärung, ggf. mit Nachweis der alleinigen Erziehungsberechtigung; der/die Erziehungsberechtigten muss/müssen sich ebenfalls ausweisen können (siehe Nr. 8)
Bei Zulassung auf eine Firma oder Institution:
- Siehe „Zulassung auf Firma/Institution“
Informationen:
Das Fahrzeug muss bei der Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde vorgefahren werden
- wenn erstmalig eine Zulassungsbescheinigung Teil 2 ausgestellt werden muss.
- innerhalb der ersten drei Jahre nach Erstzulassung sofern ein Halterwechsel vorliegt.
Ausnahme: Es liegt ein Hauptuntersuchungsbericht vor, der nicht älter als 6 Monate ist.
Siehe unter „Vorführpflicht“
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Einverständniserklärung |
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Händlererklärung |
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Härtefallbescheinigung |
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Steuer-Einzugsermächtigung |
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Steuer-Vollmacht |
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Vorführpflicht |
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Zulassung auf eine Firma oder Institution |
Dienststellen und Öffnungszeiten
KFZ-Zulassungsstelle Bad HomburgAnschrift
Hochtaunuskreis
- Der Landrat -
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg v.d. Höhe
Telefon: 06081-2031-
Anschrift
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Obergasse 23
61250 Usingen






