Fahrerlaubnis auf Probe
Kurzbeschreibung:
Die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis beinhaltet eine zweijährige Probezeit (Ausnahme: Klassen L, M, S und T: hier läuft keine Probezeit). Wird man während dieser Zeit im Verkehr auffällig, so sind besondere Maßnahmen per Gesetz vorgeschrieben, die die Fahrerlaubnisbehörde auch rigoros durchzuführen hat:
Informationen:
1. Verstoß:
- Anordnung eines Aufbauseminars für Fahranfänger, bei Drogen- und Alkoholdelikten Anordnung eines besonderen Aufbauseminars für Fahranfänger
- Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre
- Sollte kein Seminar durchgeführt werden, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen!
2. Verstoß:
- Verwarnung und Hinweis auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem weiteren Verstoß.
- Freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von 2 Monaten möglich, auch um Punkte im Verkehrszentralregister abzubauen
3. Verstoß:
- Entzug der Fahrerlaubnis mit dreimonatiger Sperre
Die Probezeit wird bei einem Entzug der Fahrerlaubnis (durch die Behörde oder durch ein Gericht) gestoppt. Der verbliebene Rest der Probezeit beginnt dann bei einer Neuerteilung wieder zu laufen. Sollte nach einer Neuerteilung erneut ein Verkehrsdelikt begangen werden, so ist nach dem Gesetz die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vorgeschrieben.
Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt dort eingetragene Verkehrsverstöße umgehend an die Fahrerlaubnisbehörde, wenn für den Inhaber der Fahrerlaubnis noch eine Probezeit eingetragen ist.
Dienststellen und Öffnungszeiten
FahrerlaubnisbehördeAnschrift
Hochtaunuskreis
- Der Landrat -
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg v.d. Höhe






