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Punkterecht

 

Kurzbeschreibung:

 

Verkehrsordnungswidrigkeiten und Straftaten, die mit dem Straßenverkehr zusammenhängen, werden im Verkehrszentralregister (VZR) in Flensburg beim Kraftfahrt-Bundesamt eingetragen und mit Punkten bewertet.

(Ordnungswidrigkeiten mit 1-4 Punkten, Straftaten mit 5-7 Punkten)

 

Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt dort eingetragene Verkehrsverstöße an die Fahrerlaubnisbehörde, wenn die jeweiligen Punktestände erreicht bzw. überschritten werden.

 

 

Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde:

 

1. Punktestand 8 - 13 Punkte

 

  • Verwarnung und Hinweis auf die Teilnahme an einem allgemeinen oder besonderen (wenn eine Auffälligkeit mit Alkohol oder Drogen eingetragen ist) Aufbauseminar zum Punkteabbau.
    Eine Reduzierung um 4 Punkte ist nur möglich, wenn nicht mehr als 8 Punkte eingetragen sind, sonst können bei einem Punktestand von 9-13 (nicht mehr!)
    2 Punkte abgezogen werden.
    Ein Abzug kann auch nur dann erfolgen, wenn innerhalb der letzten 5 Jahre nicht bereits ein Aufbauseminar absolviert wurde!
    Wichtig: es gilt das Tattagprinzip, d. h. sollte man vor dem Seminar eine neue Tat begehen, die aber erst später rechtskräftig wird, werden die dafür einzutragenden Punkte hinzu addiert, so dass ggf. die Grenze von 13 Punkten überschritten wird und kein Punkterabatt mehr gewährt werden kann.

 

2. Punktestand 14 - 17 Punkte

 

  • Anordnung eines allgemeinen oder besonderen Aufbauseminars und Hinweis auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichtteilnahme sowie bei Erreichen von 18 Punkten. Wenn in den letzten 5 Jahren schon ein Seminar absolviert wurde, wird hier eine zweite Verwarnung ausgesprochen, außer es handelt sich nun um ein besonderes Aufbauseminar

 

  • Freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von 2 Monaten möglich, um 2 Punkte im Verkehrszentralregister abzubauen.
    Auch hier gilt: wer vor der Beratung erneut verkehrsauffällig wird und dadurch über 18 Punkte erreicht, kann keine Punkte mehr abbauen

 

3. Punktestand 18 oder mehr Punkte

 

  • Entzug der Fahrerlaubnis mit sechsmonatiger Sperre

 

 

Tilgung von Punkten

 

Ordnungswidrigkeitsvergehen
werden 2 Jahre nach Rechtskraft aus dem VZR getilgt, außer in dieser Zeit kommt ein neues Vergehen hinzu: dann tritt eine Verlängerung ein, jedoch bis höchstens 5 Jahre nach Rechtskraft. Ordnungswidrigkeiten wegen Alkohol- oder Drogenauffälligkeiten können auch länger eingetragen bleiben.

 

Straftaten
bleiben mindestens 5 Jahre eingetragen; bei Alkohol- oder Drogendelikten 10 Jahre. Diese Fristen verlängern sich, wenn neue Straftaten hinzukommen.
Liegt ein Fahrerlaubnisentzug oder eine -sperre vor, beginnt die 10-jährige Tilgungsfrist 5 Jahre nach der Entscheidung an, sonst am Tag der Entscheidung.

Dienststellen und Öffnungszeiten

Fahrerlaubnisbehörde

Email

Telefon: 06172-999-0

Fax: 06172-999-9810

Anschrift

Hochtaunuskreis
- Der Landrat -

Ludwig-Erhard-Anlage 1-5

61352 Bad Homburg v.d. Höhe