Zurück auf die Startseite  Einen Newsletter abonnieren.  Diese Seite ausdrucken.   Kontakt aufnehmen.  Schrift verkleinern Schrift vergrößern

Ausnahmegenehmigungen vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot bzw. der Ferienreiseverordnung

An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0:00 Uhr bis 22:00 Uhr Lkw mit einem Gesamtgewicht über 7.5 t sowie Anhänger hinter Lkw nicht fahren. Zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße dürfen zusätzlich an allen Samstagen in den Ferienzeiten (Juli und August) von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr die vorgenannten Fahrzeuge auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen nicht verkehren. Die betreffenden Autobahnen und Bundesstraßen sind in der Ferienreiseverordnung aufgeführt.

 

Genehmigungsfreie Ausnahmen vom Fahrverbot

 

1. an Sonn- und Feiertagen

Kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße

vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof

oder vom nächstgelegenen Endladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch

nur bis zu einer Entfernung von 200 km

 

2. gemäß Ferienreiseverordnung

Kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße

vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof

oder vom nächstgelegenen Endladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch

nur bis zu einer Entfernung von 150 km

 

3. Gültige Ausnahmen für beide Situationen 

Kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße

zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines

Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr)

 

Die Beförderung von

  • frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
  • frischen Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
  • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
  • leichtverderblichem Obst und Gemüse,
  • Leerfahrten, die in Zusammenhang mit diesen Fahrten stehen

 

Alle übrigen Fahrten mit Lkw über 7,5 to bzw. Anhänger hinter Lkw benötigen in diesen Zeiten eine Ausnahmegenehmigung.
Nur unbedingt belegbar notwendige Fahrten haben Aussicht auf Genehmigung.

 

Die Straßenverkehrsbehörde des Hochtaunuskreises ist für die Bearbeitung der Anträge zuständig, wenn der Antragsteller seinen Sitz im Kreisgebiet hat. Die Antragstellung kann auch bei der Behörde erfolgen, in deren Bezirk (Landkreis oder kreisfreie Stadt) der genehmigungspflichtige Transport beginnt.

 

Das erforderliche Antragsformular wird auf Wunsch zugesandt. Bitte nutzen Sie zur Anforderung den unten angegebene email-Link.

 

 

 

Ansprechpartner/in

Ansprechpartner/in Raum Telefon Fax E-Mail
Kreisstraßen und Verkehrsrecht
Gebauer, Bernd
Fachbereichsleitung
3-325 06172-999-4500 0672-999-9824 E-Mail
Scherf, Carsten
Sachbearbeitung
3-323 06172-999-4510 06172-999-9824 E-Mail
Rauch, Wolfgang
Sachbearbeitung
3-323 06172-999-4540 06172-999-9824 E-Mail

Dienststellen und Öffnungszeiten

Kreisstraßen, Verkehrsrecht

Anschrift

Hochtaunuskreis
- Der Kreisausschuss -
Fachbereich Kreisstraßen, Verkehrsrecht

Ludwig-Erhard-Anlage 1-5

61352 Bad Homburg v.d. Höhe