Zurück auf die Startseite  Einen Newsletter abonnieren.  Diese Seite ausdrucken.   Kontakt aufnehmen.  Schrift verkleinern Schrift vergrößern

Au-Pair-Aufenthalte

 

Kurzbeschreibung:

 

Au-Pairs sind junge Menschen, die als Gegenleistung für eine begrenzte Mitwirkung an den laufenden familiären Aufgaben (leichte Hausarbeiten, Kinderbetreuung) für maximal ein Jahr in Gastfamilien aufgenommen werden, um ihre Sprachkenntnisse zu vervollständigen und ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern.

 

 

  

Informationen:

 

Grundsätzliches:

 

Ein echtes Au-pair-Verhältnis liegt vor, wenn folgende Punkte beachtet werden:

  • Abschluss eines schriftlichen Vertrages über die gegenseitigen Rechte und Pflichten
  • Integration in die Gastfamilie, d. h. unter anderem auch Stellung einer angemessenen Unterkunft (grundsätzlich eigenes Zimmer in der Familienwohnung) und Möglichkeit der Teilnahme an den gemeinsamen Mahlzeiten
  • Mitwirkung bei leichten Hausarbeiten (z. B. die Wohnung aufgeräumt und in Ordnung halten) und Kinderbetreuung, wöchentlich maximal 30 Stunden einschließlich Babysitting, in der Regel höchstens sechs Stunden täglich
  • Gewährung von mindestens einem freien Tag pro Woche, davon mindestens einen Sonntag im Monat und mindestens vier freien Abenden pro Woche
  • Freistellung für Sprachkurse, Religionsausübung, kulturelle Veranstaltungen und Ausflüge
  • Zahlung eines angemessenen Taschengeldes (z. Zt. mindestens 260 € im Monat)
  • Abschluss einer Krankenversicherung (auch für den Fall der Schwangerschaft und Geburt) sowie einer Unfallversicherung durch die Gastfamilie
  • Bezahlter Erholungsurlaub von vier Wochen (bei kürzerer Tätigkeit als ein Jahr zwei Werktage pro vollem Monat)

 

Weitere Voraussetzungen

Gastfamilie

  • Als Gastfamilie kommen nur Paare/Alleinerziehende mit Kind(ern) in Frage. Ausnahmen können im begründeten Einzelfall (z.B. Schwangerschaft) genehmigt werden.
  • In den Gastfamilien wird Deutsch als Muttersprache gesprochen und mindestens ein erwachsenes Familienmitglied besitzt seit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Das Au-Pair darf weder mit einem Familienmitglied verwandt sein, noch aus dem Heimatland der Gasteltern stammen.

Visumverfahren

Die Aufenthaltsgenehmigung muss vor der Ausreise durch das Au-Pair bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder regional zuständiges Konsulat) in Form eines Visums beantragt werden. Zum Zeitpunkt der Beantragung des Visums muss das Au-Pair mindestens 17 Jahre alt sein (Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten), das 25. Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein und es müssen gute Grundkenntnisse der deutschen Sprache vorliegen.

 

Hierfür muss das Au-Pair neben einem gültigen Reisepass auch ein Einladungsschreiben der Gastfamilie vorlegen, aus welchem hervorgeht, dass die Bewerberin als Au-Pair in die Familie kommen soll.

Die Gesamtdauer des Visumsverfahrens beträgt in der Regel zwischen vier und acht Wochen. Um die Verfahrensdauer abzukürzen ist es sinnvoll, dass die Gastfamilien parallel zum Visumsantrag mit der Ausländerbehörde Kontakt aufnehmen. Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • Einladungsschreiben der Gastfamilie
  • Angaben über die Verhältnisse der Gastfamilie, vollständige Personalien und Heimatanschrift des Au-Pairs
  • Ein von der Gastfamilie unterzeichneter Entwurf des vorgesehenen Arbeitsvertrages
  • Vordruck Arbeitsgenehmigungsverfahren und Fragebogen für Au-pair Familien
  • Passkopien und Meldebescheinigungen der im Au-Pair-Haushalt lebenden Personen
  • Abgabe einer Bürgschafts-und Verpflichtungserklärung (Gebühr: 25 €)

(Ausnahme: Unionsbürger und Staatsangehörige von Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz sowie  Staatsangehörige von Australien, Neuseeland, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika können ohne vorheriges Visum einreisen)

 

Dem Visumsantrag wird zugestimmt, wenn die oben genannten Unterlagen vollständig vorliegen und auch der Arbeitsaufnahme durch die Agentur für Arbeit in einem behördeninternen Anfrageverfahren zugestimmt wird.

 

 

Die Aufenthaltserlaubnis erlischt, wenn die Au-Pair-Tätigkeit in der Gastfamilie vorzeitig beendet wird. Ein Wechsel der Gastfamilie ist grundsätzlich nicht möglich. In begründeten Ausnahmefällen bedarf ein Wechsel der Au-Pair-Familie in jedem Fall aber der Genehmigung der Ausländerbehörde.

 

 

Was wird benötigt:

  

Nach seiner Einreise ist das Au-Pair verpflichtet, sich an seinem Wohnort bei der Meldebehörde anzumelden. 
Bei der Anmeldung ist zugleich die Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Antragsformular

 

Wenn die Anmeldung erfolgt ist, muss das Au-pair bei der Ausländerbehörde vorsprechen. Bitte vereinbaren Sie dafür einen Termin.

Es werden dann folgende Unterlagen benötigt:

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebens Antragsformular
  • gültiger Nationalpass
  • 2 aktuelle biometrische Passfotos
  • Nachweis über Krankenversicherung
  • aktuelle Bestätigung der Gastfamilie über Art und Dauer der Beschäftigung

Allgemeines

Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.

 

 

Gebühren bzw. Kosten: 

 

Die Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Au-Pair-Aufenthaltes bis zu einem Jahr beträgt 100,-€.

 

Informationen über einen möglichen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nach Beendigung der einjährigen Au-Pair-Tätigkeit können Sie hier nachlesen.  

 

Weitere Informationen zur Au-Pair-Thematik finden Sie hier

Ansprechpartner/in

Ansprechpartner/in Raum Telefon Fax E-Mail
Aust, Simone
3-255 06172-999-4914 06172-999-9834 E-Mail

Dienststellen und Öffnungszeiten

Ausländerbehörde

Email

Telefon: 06172-999-0

Fax: 06172-999-9834

Anschrift

Hochtaunuskreis
Der Landrat

Ludwig-Erhard-Anlage 3

61352 Bad Homburg v.d. Höhe

Öffnungszeiten der

Ausländerbehörde (außer EU):

 

Montag

07:30 - 11:30 Uhr

 

Dienstag

Nur nach Vereinbarung

 

Mittwoch

07:30 - 11:30 Uhr

 

Donnerstag    

13:30 - 16:00 Uhr

 

Freitag

Nur nach Vereinbarung

 

 

Ausländerbehörde (EU):

Montag

8:00 - 11.30 Uhr

 

Dienstag

Nur nach Vereinbarung

 

Mittwoch

8:00 - 11.30 Uhr

 

Donnerstag

geschlossen

 

Freitag

Nur nach Vereinbarung