|
|
|
Kurzbeschreibung:
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie von Norwegen, Island und Liechtenstein benötigen ab dem 1.1.2005 wegen des ab diesem Zeitpunkt geltenden Freizügigkeitsgesetzes/EU keine Aufenthaltserlaubnis-EU mehr. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist ohne besondere Erlaubnis möglich. Besondere Regelungen gelten hier nur für Rumänien und Bulgarien (siehe weiter unten unter Informationen).
Die Anmeldung beim zuständigen Bürgerbüro Ihrer Wohnsitzgemeinde und die Glaubhaftmachung der Freizügigkeit (z. B. durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) genügen.
Wird keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, muss nachgewiesen werden, dass der Lebenusunterhalt im Bundesgebiet sichergestellt ist.
Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige aus Nicht-EU-Staaten erhalten eine Aufenthaltskarte. Hier ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.
Was wird benötigt:
Folgende Unterlagen sind in diesem Z usammenhang zum Nachweis der Freizügigkeit vorzulegen:
Die oben beschriebenen Voraussetzungen und Unterlagen sind nicht abschließend.
Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.
Gebühren bzw. Kosten:
Die Freizügigkeitsbescheinigung erhalten Sie kostenlos.
Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte (jeweils für Drittstaatsangehörige eines EU-Bürgers) ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 28.80 Euro zu erheben. Wird die Aufenthalts- oder Daueraufenthaltskarte an eine Person ausgestellt, die noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils 22,80 Euro. Diese Gebühren sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte notwendig wird. Für die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts ist eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu erheben. Ausgenommen sind hier nur Personen, die diese Bescheinigung erstmals erhalten und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Informationen:
Sobald die Ausländerbehörde nach Erhalt aller Unterlagen festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die EU-Freizügigkeit nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht sind, wird eine Freizügigkeitsbescheinigung-EU an Ihre Adresse zugesandt. Im Normalfall müssen Sie also nicht bei der Ausländerbehörde vorsprechen.
Besonderheit bei neuen EU-Mitgliedern
Für neu einreisende Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien gilt, dass bei der Bundesagentur für Arbeit zuerst eine Arbeitserlaubnis-EU eingeholt werden muss. Diese wird nur im Ausnahmefall ausgestellt. Erst danach darf eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Eine Freizügigkeitsbescheinigung kann dann ebenfalls ausgestellt werden.
Die Arbeitserlaubnispflicht für Staatsangehörige aus Tschechien, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und der Slowakei ist ab 1.5.2011 entfallen.
Daueraufenthalt
Nach 5-jährigem rechtmäßigem Aufenthalt wird EU-Bürgern auf Antrag eine Bescheinigung über den Daueraufenthalt und Familienangehörigen eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.
Sachbearbeitung erfolgt durch:
Frau Kranz, Zimmer 3-217, Tel.: 06172/999-4933
Frau Veidt, Zimmer 3-217, Tel.: 06172/999-4924
| Ansprechpartner/in | Raum | Telefon | Fax | |
|---|---|---|---|---|
|
Kranz, Susanne
|
3-217 | 06172-999-4933 | 06172-999-9834 | |
|
Veidt, Silke
|
3-217 | 06172-999-4924 | 06172-999-9834 |
Hochtaunuskreis
Der Landrat
Ludwig-Erhard-Anlage 3
61352 Bad Homburg v.d. Höhe
Öffnungszeiten der
Ausländerbehörde (außer EU):
Montag
07:30 - 11:30 Uhr
Dienstag
Nur nach Vereinbarung
Mittwoch
07:30 - 11:30 Uhr
Donnerstag
13:30 - 16:00 Uhr
Freitag
Nur nach Vereinbarung
Ausländerbehörde (EU):
Montag
8:00 - 11.30 Uhr
Dienstag
Nur nach Vereinbarung
Mittwoch
8:00 - 11.30 Uhr
Donnerstag
geschlossen
Freitag
Nur nach Vereinbarung