Aufenthalte für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika
Kurzbeschreibung:
Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika können visumfrei in das Bundesgebiet einreisen. Wollen Sie sich länger als drei Monate hier aufhalten oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass der beabsichtigte Zweck des Aufenthalts gesetzlich anerkannt ist. Dies kann etwa der Aufenthalt zum Studium, zur Erwerbstätigkeit oder zum familiären Zusammenleben mit einem deutschen oder sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden ausländischen Staatsangehörigen sein. Hier gelten jeweils unterschiedliche Voraussetzungen.
Was wird benötigt:
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Anmeldung des Wohnsitzes
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Sie sind verpflichtet, sich an Ihrem Wohnort in Deutschland innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden, dort die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu beantragen und 2 biometrische Passbilder abzugeben
Nachdem Sie Ihren Wohnsitz angemeldet haben, sprechen Sie frühestens 1 Woche später in der Ausländerbehörde vor. Bei der Vorsprache bringen Sie bitte für sich und Ihre Familienangehörigen, die sich ebenfalls länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollen, folgende Unterlagen mit:
- einen gültigen Nationalpass;
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes;
- Unterlagen, die den (beabsichtigten) Aufenthaltszweck betreffen.
Wenn Sie sich im Bundesgebiet deshalb aufhalten wollen, um als Arbeitnehmer tätig zu sein, dürfen Sie eine Beschäftigung regelmäßig nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde ausüben. Hierfür bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
- von Ihnen sowie Ihrem Arbeigeber ausgefüllter Vordruck "Arbeitsgenehmigungsverfahren - Zustimmungsanfrage an die Agentur für Arbeit" und
- einen Arbeitsvertrag (soweit bereits vorhanden) über die beabsichtigte Tätigkeit (bzw. ein Arbeitsplatzangebot);
Wenn Sie sich im Bundesgebiet zu dem Zweck aufhalten wollen, selbstständig tätig zu sein, beachten Sie bitte die Informationen zu § 21 Aufenthaltsgesetz. Der Ausländerbehörde müssen Sie in diesem Fall einen Krankenversicherungsnachweis vorlegen.
Wenn Sie sich im Bundesgebiet zum Familiennachzug zu einem deutschen oder ausländischen Familienangehörigen oder zum Studium aufhalten wollen, beachten Sie bitte die allgemeinen Voraussetzungen. Ein Visumverfahren ist auch hier nicht erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise erforderlich sein kann.
Unsere Mitarbeiter werden Sie dann darauf hinweisen.
Gebühren:
Die Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr kostet 60 €.
Die Aufenthaltserlaubnis für minderjährige Kinder kostet jeweils die Hälfte.
Informationen:
Die Zuständigkeit bei der Sachbearbeitung richtet sich nach den Anfangsbuchstaben des Nachnamens:
A - D Frau Eyben
E - K Frau Allendörfer
L - R Frau Bernhardt
S - Z Frau Aust
Relocation Frau Raab / Frau Allendörfer
Relocationdienste Frau Aust
Ansprechpartner/in
| Ansprechpartner/in | Raum | Telefon | Fax | |
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Bernhardt, Nadine
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3-257 | 06172-999-4913 | 06172-999-9834 | |
| Allendörfer, Monika | 3-259 | 06172-999-4912 | 06172-999-9834 | |
| Eyben, Birthe | 3-245 | 06172-999-4931 | 06172-999-9834 | |
| Raab, Kerstin | 3-263 | 06172-999-4915 | 06172-999-9834 | |
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Aust, Simone
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3-255 | 06172-999-4914 | 06172-999-9834 |
Ansprechpartner/in
| Ansprechpartner/in | Raum | Telefon | Fax |
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Dienststellen und Öffnungszeiten
AusländerbehördeAnschrift
Hochtaunuskreis
Der Landrat
Ludwig-Erhard-Anlage 3
61352 Bad Homburg v.d. Höhe






