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Aufenthalte für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika

Kurzbeschreibung:

 

Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika können visumfrei in das Bundesgebiet einreisen. Wollen Sie sich länger als drei Monate hier aufhalten oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass der beabsichtigte Zweck des Aufenthalts gesetzlich anerkannt ist. Dies kann etwa der Aufenthalt zum Studium, zur Erwerbstätigkeit oder zum familiären Zusammenleben mit einem deutschen oder sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden ausländischen Staatsangehörigen sein. Hier gelten jeweils unterschiedliche Voraussetzungen.

 

 

Was wird benötigt:

  • Anmeldung des Wohnsitzes
  • Sie sind verpflichtet, sich an Ihrem Wohnort in Deutschland innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden, dort die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu beantragen und 2 biometrische Passbilder abzugeben

Nachdem Sie Ihren Wohnsitz angemeldet haben, sprechen Sie frühestens 1 Woche später in der Ausländerbehörde vor. Bei der Vorsprache bringen Sie bitte für sich und Ihre Familienangehörigen, die sich ebenfalls länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollen, folgende Unterlagen mit:

 

- einen gültigen Nationalpass;

- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes;

- Unterlagen, die den (beabsichtigten) Aufenthaltszweck betreffen.

 

Wenn Sie sich im Bundesgebiet deshalb aufhalten wollen, um als Arbeitnehmer tätig zu sein, dürfen Sie eine Beschäftigung regelmäßig nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde ausüben. Hierfür bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

 

Wenn Sie sich im Bundesgebiet zu dem Zweck aufhalten wollen, selbstständig tätig zu sein, beachten Sie bitte die Informationen zu § 21 Aufenthaltsgesetz. Der Ausländerbehörde müssen Sie in diesem Fall einen Krankenversicherungsnachweis vorlegen.

Wenn Sie sich im Bundesgebiet zum Familiennachzug zu einem deutschen oder ausländischen Familienangehörigen oder zum Studium aufhalten wollen, beachten Sie bitte die allgemeinen Voraussetzungen. Ein Visumverfahren ist auch hier nicht erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise erforderlich sein kann.
Unsere Mitarbeiter werden Sie dann darauf hinweisen.

 

 

Gebühren:

 

Die Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr kostet 60 €.
Die Aufenthaltserlaubnis für minderjährige Kinder kostet jeweils die Hälfte.

 

 

Informationen: 

 

Die Zuständigkeit bei der Sachbearbeitung richtet sich nach den Anfangsbuchstaben des Nachnamens:

A - D                          Frau Eyben

E - K                           Frau Allendörfer

L - R                           Frau Bernhardt

S - Z                           Frau  Aust

Relocation                   Frau Raab / Frau Allendörfer

Relocationdienste        Frau Aust

Ansprechpartner/in

Ansprechpartner/in Raum Telefon Fax E-Mail
Bernhardt, Nadine
3-257 06172-999-4913 06172-999-9834 E-Mail
Allendörfer, Monika 3-259 06172-999-4912 06172-999-9834 E-Mail
Eyben, Birthe 3-245 06172-999-4931 06172-999-9834 E-Mail
Raab, Kerstin 3-263 06172-999-4915 06172-999-9834 E-Mail
Aust, Simone
3-255 06172-999-4914 06172-999-9834 E-Mail

Ansprechpartner/in

Ansprechpartner/in Raum Telefon Fax E-Mail

Dienststellen

Ausländerbehörde
E-Mail

Telefon: 06172-999-0

Fax: 06172-999-9834


Dienststellen und Öffnungszeiten

Ausländerbehörde

Email

Telefon: 06172-999-0

Fax: 06172-999-9834

Anschrift

Hochtaunuskreis
Der Landrat

Ludwig-Erhard-Anlage 3

61352 Bad Homburg v.d. Höhe