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Erteilung und Verlängerung von Duldungen

Kurzbeschreibung: 

 

Die Duldung (§ 60a Aufenthaltsgesetz) ist kein Titel, der zum Aufenthalt berechtigt. Sie bewirkt nur die förmliche Aussetzung der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers. Die Ausreiseverpflichtung wird durch die Duldung nicht aufgehoben, lediglich ihre Vollziehung wird zeitweise ausgesetzt. Eine Duldung kann insbesondere Ausländern erteilt werden, deren Abschiebung aus rechtlichen Gründen (beispielsweise Abschiebungshindernisse) oder aus tatsächlichen Gründen (beispielsweise Reiseunfähigkeit) unmöglich ist.

 

 

Was wird benötigt:


Gebühren bzw. Kosten:

 

 

Informationen:

 

 

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Dienststellen und Öffnungszeiten

Ausländerbehörde

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Anschrift

Hochtaunuskreis
Der Landrat

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61352 Bad Homburg v.d. Höhe

Öffnungszeiten der

Ausländerbehörde

-Bereich Asyl, Duldung -:

 

Montag

07:30 - 11:30 Uhr

 

Dienstag

Nur nach Vereinbarung

 

Mittwoch

Nur nach Vereinbarung

 

Donnerstag    

13:30 - 16:00 Uhr

 

Freitag

Nur nach Vereinbarung