Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen
Was müssen Sie tun, um erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen?
Kurzbeschreibung:
Sie sind als Staatsangehörige/r von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland oder den Vereinigten Staaten von Amerika visumfrei eingereist oder in den Hochtaunuskreis zugezogen und möchten sich länger als drei Monate hier aufhalten
oder
Sie sind gerade eingereist oder in den Hochtaunuskreis zugezogen und im Besitz eines Visums, das Ihnen für einen längerfristigen Aufenthaltszweck (Familiennachzug, Erwerbstätigkeit, Studium
o. ä.) von einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) erteilt worden ist.
Schritte zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis:
- Beim Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro Ihres Wohnsitzes anmelden und dort auch die Aufenthaltserlaubnis beantragen.
- 2 biometrische Lichtbilder, die den Richtlinien für Passbilder nach deutschem Recht entsprechen, sind bei Antragsstellung abzugeben.
- Möglichst telefonisch einen Vorsprachetermin vereinbaren.
- Am vereinbarten Termin (frühestens 1 Woche nach erfolgter Anmeldung) mit den erforderlichen Unterlagen vorsprechen.
Was wird benötigt?
- Gültiger Pass;
- Unterhaltsnachweise (aus welchen Mitteln wird der Lebensunterhalt bestritten?);
- Aktueller Krankenversicherungsnachweis;
- Unterlagen, die den (beabsichtigten) Aufenthaltszweck betreffen;
- Sofern Sie einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, den von Ihnen bzw. Ihrem künftigen Arbeitgeber ausgefüllten Vordruck Arbeitsgenehmigungsverfahren;
- Sofern Sie zum Zweck der Familienzusammenführung zu Ihrem Ehegatten eingereist sind, muss auch Ihr Ehegatte mit vorsprechen.
- Die von den Mitarbeitern der Ausländerbehörde möglicherweise zusätzlich geforderten Unterlagen.
Wenn Sie sich im Bundesgebiet zu dem Zweck aufhalten wollen, selbstständig tätig zu sein, beachten Sie bitte die Informationen zu § 21 Aufenthaltsgesetz. Der Ausländerbehörde müssen Sie in diesem Fall einen Krankenversicherungsnachweis vorlegen.
Gebühren bzw. Kosten:
Bitte beachten Sie, dass für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel Gebühren zu zahlen sind.
Die Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr kostet 110 €, bis zu einem Jahr 100 €.
Die Aufenthaltserlaubnis für minderjährige Kinder kostet jeweils die Hälfte.
Informationen:
Für die Staatsangehörigen der EU-Staaaten sowie von Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz gelten andere Regelungen.
Die Zuständigkeit bei der Sachbearbeitung richtet sich bei der Ausländerbehörde nach den Anfangsbuchstaben des Nachnamens.
A-D wird vorübergehend von E-Z übernommen
E-K Frau Allendörfer
L-R Frau Bernhardt
S-Z Frau Aust
Relocationdienste Frau Raab / Frau Allendörfer
Ansprechpartner/in
| Ansprechpartner/in | Raum | Telefon | Fax | |
|---|---|---|---|---|
| Allendörfer, Monika | 3-259 | 06172-999-4912 | 06172-999-9834 | |
|
Bernhardt, Nadine
|
3-257 | 06172-999-4913 | 06172-999-9834 | |
| Raab, Kerstin | 3-263 | 06172-999-4915 | 06172-999-9834 | |
|
Aust, Simone
|
3-255 | 06172-999-4914 | 06172-999-9834 |
Dienststellen und Öffnungszeiten
AusländerbehördeAnschrift
Hochtaunuskreis
Der Landrat
Ludwig-Erhard-Anlage 3
61352 Bad Homburg v.d. Höhe
Öffnungszeiten der
Ausländerbehörde:
Montag
07:30 - 11:30 Uhr
Dienstag
Nur nach Vereinbarung
Mittwoch
07:30 - 11:30 Uhr
Donnerstag
13:30 - 16:00 Uhr
Freitag
Nur nach Vereinbarung






