Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozial- und Jugendhilfe
!!! Die Kostenerstattung ist allein für andere Verwaltungen Ansprechpartner !!!
Kostenerstattung zu Gunsten und zu Lasten des Hochtaunuskreises gem. § 36 a SGB II.
Kostenerstattung gemäß § 36 a SGB II in Verbindung mit der "Vereinbarung der Landkreise und kreisfreien Städte über die Zuständigkeit und Kostenerstattung bei Hilfegewährung an Frauen und deren minderjährige, unverheiratete Kinder in Frauenhäusern" (Frauenhausvereinbarung in Hessen und Rheinland-Pfalz.
Kostenerstattung nach § 108 SGB XII.
Kostenerstattung zu Gunsten und zu Lasten des Hochtaunuskreises nach den Bestimmungen des SGB VIII (KJHG) (§§89 a sowie 89 d SGB VIII).
Kostenerstattung zu Gunsten und zu Lasten des Hochtaunuskreises für Fälle bis 31.12.2004:
-
nach den Bestimmungen Abschnitts 9 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG).
Der Hochtaunuskreis ist der Vereinbarung des Hessischen Landkreistages über den Verzicht von Geltendmachung der Kostenerstattung nach § 107 BSHG ab 01.01.2001 beigetreten.
Es erfolgte kein Beitritt zur bundeseinheitlichen Vereinbarung über den Verzicht von Geltendmachung der Kostenerstattung nach § 107 Bundessozialhilfegesetz. -
gemäß der landeseinheitlichen Vereinbarung zur Kostenerstattung bei Betreutem Wohnen (Betreute Wohngemeinschaften und betreutes Einzelwohnen).
-
gemäß der landeseinheitlichen Vereinbarung zur Kostenerstattung bei Aussiedlern.
Ansprechpartner/in
| Ansprechpartner/in | Raum | Telefon | Fax | |
|---|---|---|---|---|
|
Frau Kirsch
Sachbearbeiterin |
3-557 | 06172-999-5613 | 06172-999-9827 | |
| Teamleitung Kostenerstattung | ||||
|
Herr Kaiser
Teamleiter |
3-559 | 06172-999-5620 | 06172-999-9827 | |
Dienststellen
Fachbereich BAföG, Wohngeld und UnterhaltAnschrift
Hochtaunuskreis
- Der Kreisausschuss -
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg v.d. Höhe






