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Amtsvormundschaft

Vormundschaft für Minderjährige


 

1. Das Jugendamt wird durch Gerichtsbeschluss Vormund oder Pfleger eines Kindes, wenn

  • Eltern oder einem Elternteil vom Familiengericht Teile der elterlichen Sorge oder die gesamte elterliche Sorge entzogen wurde,
  • das Ruhen der elterlichen Sorge vom Familiengericht festgestellt wurde, 
  • beide Eltern verstorben sind und keine geeignete Person zur Übernahme der Einzelvormundschaft vorhanden ist.

 

2. Das Jugendamt wird kraft Gesetzes Vormund eines Kindes, wenn dessen Mutter minderjährig und unverheiratet ist.

 

 

Ansprechpartner/in

Ansprechpartner/in Raum Telefon Fax E-Mail
Gühne, Ilka
M - Sz
4-553 06172-999-5760 06172-999-9827 E-Mail
Nell, Rudolf
Sch, T - Z
4-551 06172-999-5761 06172-999-9827 E-Mail
Stamm, Andrea
Gre - L
4-549 06172-999-5762 06172-999-9827 E-Mail
Eul, Alexander
A bis Graz
4-555 06172-999-5765 06172-999-9827 E-Mail

Dienststellen und Öffnungszeiten

Fachbereich Soziale Dienste

Anschrift

Hochtaunuskreis
- Der Kreisausschuss -

Ludwig-Erhard-Anlage 1-5

61352 Bad Homburg v.d. Höhe