Beistandschaft
Beratung und Unterstütung bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung von Unterhalt
Die Beistandschaft ist ein kostenfreies Angebot des Jugendamtes, sie umfasst folgende Aufgabenbereiche:
• Vaterschaftsfeststellung und/oder
• Geltendmachung von Kindesunterhalt
Auf Wunsch können die Aufgaben auch beschränkt werden, z. B. nur auf die Vaterschaftsfeststellung.
Die Einrichtung einer Beistandschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Eine Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, dem die alleinige elterliche Sorge für ein Kind zusteht oder der bei gemeinsamer elterlicher Sorge ein Kind betreut.
Voraussetzung ist, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und der antragsberechtigte Elternteil im Hochtaunuskreis wohnt. Die Staatsangehörigkeit ist ohne Bedeutung.
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt.
Der Beistand wird nur für die vorgenannten Aufgaben neben der Mutter bzw. dem Vater vertretungsberechtigt. Er kann dadurch verantwortlich für das Kind handeln und alle notwendigen rechtlichen Schritte einleiten.
Die Beistandschaft endet automatisch mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.
Sollte kein Bedarf mehr für die Beistandschaft bestehen, kann sie jederzeit schriftlich beendet werden.
Falls zu einem späteren Zeitpunkt erneut Hilfe benötigt wird, kann eine Beistandschaft wieder beantragt werden.
Mütter und Väter, die allein für ein Kind zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben -auch ohne dass sie eine Beistandschaft einleiten müssten- Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalt.
Nicht miteinander verheiratete Eltern können sich über ihre eigenen Betreuungsunterhaltsansprüche informieren und sich bei deren Durchsetzung beraten lassen.
Jungen Volljährigen bis zum 21. Lebensjahr helfen wir bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche.
Für weitere Fragen nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf, wir informieren und beraten Sie gerne.
Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Familiennamen des Kindes, bei vorgeburtlichen Beistandschaften aus dem Familiennamen der Mutter.
Ansprechpartner/in
| Ansprechpartner/in | Raum | Telefon | Fax | |
|---|---|---|---|---|
|
Stamm, Andrea
Gre - L |
4-549 | 06172-999-5762 | 06172-999-9827 | |
|
Nell, Rudolf
Sch, T - Z |
4-551 | 06172-999-5761 | 06172-999-9827 | |
|
Gühne, Ilka
M - Sz |
4-553 | 06172-999-5760 | 06172-999-9827 | |
|
Eul, Alexander
A bis Graz |
4-555 | 06172-999-5765 | 06172-999-9827 |
Aktuelle Informationen (Stand 03.12.2010)
Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2011
Ab 01.01.2011 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. Fogende wesentliche Veränderungen werden in Kraft treten:
- der notwendige Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kinder wird zukünftig 950 € (statt bisher 900 €) betragen;
- der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern wird unverändert 770 € betragen;
- der angemessene Sebstbehalt gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern wird zukünftig 1150 € (statt bisher 1100 €) betragen;
- der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden mit eigenem Haushalt beträgt zukünftig 670 € (statt bisher 650 €)
- der angemessene Selbstbehalt des gegenüber der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kinder (Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB) Unterhaltspflichtigen wird -unabhängig ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig- 1050 € betragen;
- der angemessene Selbstbehalt gegenüber den Eltern wird 1500 € betragen.
Gesetzliche Neuregelung der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern steht bevor
Aufgrund der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg am 3. Dezember 2009 und der des Bundesverfassungsgericht am 21. Juli 2010 wurde die bisherige Regelung zur elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern für nicht mit der Verfassung vereinbar erklärt.
Mit dieser Information beschreibt das Justizministerium den "alten" Zustand, die derzeit aufgrund obiger Entscheidungen möglichen Verfahrenswege und die zur Debatte stehenden Vorschläge zur Änderung des BGB.
Unterhaltserhöhung zum 01.01.2010
Zum 01.01.2010 wurde durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 der Kinderfreibetrag und das Kindergeld erhöht.
Dies führte zu einer 13%igen Erhöhung der Mindestunterhaltsbeträge.
Das Kindergeld beträgt seit 01.01.2010 monatlich 184 Euro für das erste und zweite Kind. Ab dem dritten Kind erhöht sich der Betrag auf 190 Euro, ab dem vierten Kind gibt es monatlich 215 Euro.
Das Kindergeld ist beim Unterhalt minderjähriger Kinder hälftig und beim Unterhalt volljähriger Kinder vollständig bedarfsdeckend anzurechnen.






