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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

 

Grundsicherung ist eine eigenständige Sozialleistung. Sie gibt es seit dem 1. Januar 2003. Seit dem 01. Januar 2005 sind die Vorschriften des Grundsicherungsgesetzes Bestandteil des Sozialgesetzbuch XII. Die Leistung der Grundsicherung soll den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen absichern, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Bei Bezug von Grundsicherungsleistungen wird auf Einkommen der Kinder oder Eltern nicht zurückgegriffen.

Anspruchsberechtigt sind Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
die das 18. Lebensjahr vollendet haben und - unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage - aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.

Ausschlusstatbestände

Ausgeschlossen von den Leistungen der Grundsicherung sind Personen

- wenn das Einkommen der Eltern oder Kinder jährlich einen Betrag von 100.000 EUR übersteigt,
- die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben und
- ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.

Höhe der Grundsicherung

Der Bedarf an Grundsicherungsleistungen setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
- Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt 100% des Eckregelsatzes und für die übrigen Haushaltsangehörigen 80% des Eckregelsatzes.
Leben Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, beträgt der Regelsatz jeweils 90 v.H. des Eckregelsatzes Ab 01.01.2013 beträgt der Eckregelsatz 382,- €.

Für gehbehinderte Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" wird der pauschale Mehrbedarf auf 17 % des maßgebenden (nun auch die Pauschalen enthaltenen)Regelsatzes festgelegt. Weiterhin werden als Grundsicherungsleistung auch andere Mehrbedarfe, etwa für Kindererziehung oder kostenintensive Ernährung, gewährt.
Schließlich werden in Sonderfällen auch Mietschulden als Grundsicherungsleistung übernommen.

Anrechnung von eigenem Vermögen und Einkommen

Eigenes Einkommen und Vermögen wird angerechnet, da Grundsicherungsleistungen nur Bedürftige bekommen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig bestreiten können entweder aus eigenem Einkommen und Vermögen oder aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, oder (ab 01. Januar. 2005) des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt.

Zum Einkommen zählen u.a.
-Renten und Pensionen
-Ehegattenunterhalt
-Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
-Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte
-tatsächliche Unterhaltszahlungen von Kindern oder Eltern, auch wenn deren Einkommen einen Jahresbetrag von 100.000 Euro nicht erreicht .

Nicht zum Einkommen werden gerechnet
-Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz,
-Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und sonstige Leistungen für -Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit zur Hälfte
-Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
-Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern oder Eltern, wenn deren Einkommen einen Jahresbetrag von 100.000 Euro nicht erreicht

Zum Vermögen zählen u.a.
-Haus- und Grundvermögen
-PKW
-Bargeld und Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, u.a.
Wertpapiere
-Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen

Nicht zum Vermögen zählen
-Beträge bis zu einem Betrag von 2.600,- Euro bei Alleinstehenden
-Beträge bis zu einem Betrag von 3.214,-  Euro bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder eheähnlichen Partnerschaften

Vom Einkommen abgesetzt werden können
- auf das Einkommen entrichtete Steuern
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung

 

Antragserfordernis

Die Leistungen der Grundsicherung beginnen erst mit der Antragstellung.
Antragsformular hier


Bewilligungszeitraum

Die Bewilligung der Leistung erfolgt in der Regel für den Zeitraum von einem Jahr. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden und die Bedürftigkeit wird erneut überprüft.

Ansprechpartner/in

Ansprechpartner/in Raum Telefon Fax E-Mail
Fachbereichsleitung
Breunig, Hans 3-351 06172-999-5900 06172-999-9814 E-Mail
Stellv. Fachbereichsleitung
Knerr, Nicole 3-347 06172-999-5910 06172-999-9814 E-Mail
Leistungsgewährung A - Bo
Schade, Benjamin 3-349 06172-999-5901 06172-999-9814 E-Mail
Leistungsgewährung C - F
Seyfarth, Jan 3-345 06172-999-5902 06172-999-9814 E-Mail
50.90 Leistungsgewährung Br - Bz, S
Born, Marianne 3-327 06172-999-5903 06172-999-9814 E-Mail
Leistungsgewährung Na - Ne, W
Landsetzer-Bäuml, Michaela 3-329 06172-999-5904 06172-999-9814 E-Mail
Leistungsgewährung L, Sch, St
Ashcraft, Dagmar 3-345 06172-999-5905 06172-999-9814- E-Mail
Leistungsgewährung P - R, U
Zörkler, Thomas 3-343 06172-999-5911 06172-999-9814 E-Mail
Leistungsgewährung G - H
Zenser, Kathrin 3-353 06172-999-5912 06172-999-9814 E-Mail
Leistungsgewährung K, Z
Mehnert, Katja 3-353 06172-999-5906- 06172-999-9814- E-Mail
50.90 Leistungsgewährung J, O T, X
Peschke, Monika 3-357 06172-999-5914 06172-999-9814 E-Mail
50.90 Leistungsgewährung I, Nf - Nz, V, Y
Niebuhr, Christina 4-301 06172-999-5915 06172-999-9814 E-Mail
50.90 Leistungsgewährung M
Kayaalp, Songuel 3-357 06172-999-5916- 06172-999-9814- E-Mail

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