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Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfe steht nur denjenigen Bedürftigen zu, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften sonst keine Leistungen erhalten - also weder Arbeitslosengeld II (als erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren) noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (als 65-Jährige oder Ältere bzw. als dauerhaft voll Erwerbsgeminderte). Arbeitslosengeld II und Grundsicherungsleistungen gehen also vor.

Also steht Hilfe zum Lebensunterhalt denjenigen Menschen im erwerbsfähigen Alter zu, für die vorübergehend keine Erwerbstätigkeit möglich ist, z.B. wegen Erwerbsminderung, längerfristiger Krankheit oder weil sie in einer Einrichtungen leben und betreut werden.


Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorrangig als Geldleistung erbracht.


Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27 SGB XII "insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens". Zu letzteren gehören "in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben." Diese wortgleich aus dem BSHG übertragene Definition macht deutlich, dass die Sozialhilfe nicht nur ein physisches Existenzminimum leistet, sondern einen soziokulturellen Mindeststandard, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben einschließt.


Zunächst wird der Bedarf bestimmt, dann werden Einkommen und Vermögen (nach dem Elften Kapitel) angerechnet.

Der Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt setzt sich zusammen aus folgenden Bestandteilen:
- Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt 100% des Eckregelsatzes, für Kinder unter 14 Jahren 60% und für die übrigen Haushaltsangehörigen 80% des Eckregelsatzes.
Leben Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, beträgt der Regelsatz jeweils 90 v.H. des Eckregelsatzes. Ab 01.07.2008 beträgt der Eckregelsatz 351,- €.

- Die einmaligen Leistungen des BSHG der Hilfe zum Lebensunterhalt werden im SGB XII bis auf wenige Ausnahmen in den Regelsatz einbezogen. Dadurch erhöht sich das Niveau des Eckregelsatzes. Einmalige Leistungen werden nur in drei Fällen erbracht: für Erstausstattung des Haushalts, Erstausstattung für Bekleidung und mehrtägige Klassenfahrten. Bei den prozentualen Anteilen für weitere Haushaltsmitglieder werden im SGB XII nur noch zwei statt vier Gruppen unterschieden.


- Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Mietkosten; werden diese als "unangemessen hoch" betrachtet, sind sie so lange zu erbringen, wie ein Wechsel in eine günstigere Wohnung nicht möglich oder zumutbar ist (maximal 6 Monate).

-Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind (§ 29 SGB XII).

- Einmalige Leistungen werden für Erstausstattung des Haushalts, für Bekleidung (einschließlich Sonderbedarf bei Schwangerschaft und Geburt) sowie mehrtägige Klassenfahrten erbracht. Vom Regelsatz umfasster, jedoch im Einzelfall unabweisbar gebotener Sonderbedarf soll als Darlehen gewährt werden, das auch während des Bezugs der Hilfe zum Lebensunterhalt zurück zu zahlen ist. (§ 37 SGB XII).

Weiterhin können Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung übernommen werden (§§ 32 SGB XII).

Zur Vermeidung von Wohnungsnotfällen sollen darüber hinaus Mietschulden übernommen werden (§ 34 SGB XII).

Die Regelsätze und die Leistungen für einmalige Bedarfe sind als pauschale Leistungen konzipiert. Die übrigen Komponenten werden in der Regel in der Höhe übernommen, in der sie tatsächlich anfallen.

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