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Genehmigung von Eingriffen in Natur und Landschaft

 

Kurzbeschreibung:


Die Genehmigung der Naturschutzbehörde ist nur notwendig, wenn das Vorhaben nicht auch von einer anderen Behörde, z.B. Bauaufsichtsbehörde, genehmigt werden muß. Dann wäre das folgende Verfahrens von dieser Behörde durchzuführen. Selbstverständlich kann solch ein Vorhaben vorher - wenn baurechtlich genehmigungsfähig - direkt mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden.

 

Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen jedenfalls in vielen Fällen der Genehmigung. Näheres regelt vor allem das Hessische Naturschutzgesetz.

 

Zusammenfassend haben wir die Thematik unter

 

Eingriffe in Natur und Landschaft

 

beschrieben.

 

 

Was wird benötigt?


Damit die Behörde eine faire - also rechtskonforme und verständliche - Entscheidung treffen kann, braucht sie eine aussagefähige Erläuterung, dazu gehört


● eine genaue Beschreibung des jeweiligen Vorhabens,


● einen aussagefähigen Lageplan des Vorhabens, z.B. Topographische Karte 1:25.000,


● zwei Lagepläne im Detail


○ einen, aus dem der aktuelle Zustand und


○ einen, aus dem der neue Zustand gut erkennbar hervorgeht,


● eine Erläuterung des Ausgleiches


○ in natura oder, wenn das nicht möglich ist


○ als Ersatzmaßnahme oder Ausgleichszahlung.


Gebühren bzw. Kosten:

 

siehe

 

•  Gebührenordnung 

 

 

Informationen:


Gehen Sie einfach davon aus, dass Sie etwas vorhaben, was die Genehmigungsbehörde nur wenig oder gar nicht kennt. Beschreiben Sie daher das Vorhaben besser zu genau als nur auf das allenötigste Maß beschränkt.

 

Schneller geht die Bearbeitung Ihres Anliegens in der Regel, wenn Sie auch schon vorab wichtige Informationen organisieren, beispielsweise bei der Gemeinde, ob sich ein Vorhaben mit dem Planungsrecht in der Gemeinde verträgt oder beim Amt für den ländlichen Raum ob Sie berechtigt wären, einen Pferdeunterstand zu bauen.

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Fachbereichsleiter
5-403 06172-999-6000 --- E-Mail
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