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Herstellung des Benehmens zu Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörde

Kurzbeschreibung:

 

In vielen Fällen, die naturschutzrechtlich von Bedeutung sind, entscheidet eine andere federführende Behörde, beispielsweise die Bauaufsichtsbehörde, im Benehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde, die dabei die gesetzlichn Belange des Naturschutzes vertritt.

 

Was ist mitzubringen:

 

Für Vorhaben im Außenbereich gelten die Vorgaben für die Genehmigung von 

 

Eingriffen in Natur und Landschaft

 

Für Vorhaben im Innenbereich reichen in der Regel die Unterlagen aus, die die federführende Behörde für erforderlich hält, was im Zweifelsfall untereinander abgestimmt wird.

 

Hinweise:

 

"Benehmen" heißt, daß die federführende Behörde der Unteren Naturschutzbehörde folgt, es sei denn, man ist aus triftigen Gründen anderer rechtlicher oder fachlicher Auffassung. Ist letzteres der Fall, erörtern das die beteiligten behörden fachlih miteinander und mit Ihnen. In der Regel ergibt sich daraus dan ein wiederum rechtlich und fachlich solides Ergebnis.

 

Gerne können Sie sich auch vorher mit der Unteren Naturschutzbehörde abstimmen. Bei Bauangelegenheiten vergewissern Sie sich aber am besten vorher, ob denn ein Vorhaben dem Grunde nach zulässig wäre.

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Ansprechpartner/in Raum Telefon Fax E-Mail
Annussek, Christian 5-405 06172-999-6002 --- E-Mail
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Fachbereichsleiter
5-403 06172-999-6000 --- E-Mail

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