Bearbeitung von CITES Bescheinigungen
Kurzinformation:
Arten, die in freir Wildbahn geschützt sind, können auch als Haustier oder -pflanze gehalten werden. Damit dies nicht zu Irrtümern dahingehend führt, wie ein Tier oder Pflanze in den Besitz eines Halters gekommen ist, gibt es Bescheinigungen. Die CITES-Bescheinigung ist ein Handelsdokument und praktisch der "Personalausweis" eines geschützten Lebewesens. Sie gilt als Besitzberechtigung und muss bei jedem Besitzerwechsel mitgegeben werden.
Davon ist die Naturschutzbehörde in Kenntnis zu setzen.
Was wird benötigt:
Kopien der CITES Bescheinigung mit Angaben des alten und neuen Besitzers eines Tieres oder einer Pflanze.
Gebühren:
keine
Information:
Die Europäische Union (EU) hat 1984 durch eine Verordnung alle Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet das "Washingtoner Artenschutzabkommen" (WA oder CITES für "Convention on the International Trade in Endangeres Species") einzuhalten um den noch in Freiheit lebenden Tierbestand zu sichern. Die WA-Listen (WA Anhang A; WA Anhang B; WA Anhang C) werden im Abstand von 2 Jahren auf der Staatenkonferenz neu überdacht und damit aktualisiert.
CITES dient dem Schutz der bedrohter Pflanzen- und Tierarten (Vögel, Amphibien und Reptilien) die am 3.3.1973 in Washington benannt wurden und im Zusammenschluss mit 21 Staaten unterschrieben wurden. Seit dem 1.7.1975 sind mehr als 150 Staaten, darunter auch Deutschland, dem Artenschutzabkommen beigetreten.
Ansprechpartner/in
| Ansprechpartner/in | Raum | Telefon | Fax | |
|---|---|---|---|---|
| Annussek, Christian | 5-405 | 06172-999-6002 | --- |
Dienststellen und Öffnungszeiten
Fachbereich UmweltAnschrift
Hochtaunuskreis
- Der Kreisausschuss -
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
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