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Baulasten - Eintragung

 

Kurzbeschreibung:

 

Bei der Durchführung von Bauvorhaben ist zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften häufig die Eintragung einer Baulast erforderlich.


 

Was wird benötigt?

  1. BaulastVerpflichtungserklärung - (Baulastvordruck für verschiedene Eintragungen, kann auf Wunsch zugesandt werden) 1-fach)
  2. Auszüge aus der Liegenschaftskarte (neueren Datums 6-fach) mit Eintragung der belasteten Fläche - erhältlich bei dem für Ihre Gemeinde zuständigen Amt für Bodenmanagement
  3. Beglaubigter Grundbuchauszug des zu belastenden Grundstückes (nicht älter als 4 Wochen) erhältllich bei dem für Ihr Grundstück zuständigen Amtsgericht (Königstein oder Usingen)

 

  

BL-Bild-Vordrucke

Eine Baulast entsteht durch Verpflichtungserklärung (Baulasterklärung) gegenüber der Bauaufsichtsbehörde und bedarf der Schriftform.

 

Die Beglaubigung der Unterschriften kann bei der Bauaufsichtsbehörde, mit Vorlage des gültigen Personalausweises, bei einem Notar oder dem Ortsgericht vorgenommen werden.

 

 

 

Gebühren bzw. Kosten: Pro Baulast 153,39 Euro.

 

 

 

Informationen:

 

Durch die Übernahme von Baulasten wird die Realisierung von Vorhaben ermöglicht, welche aufgrund rechtlicher Vorgaben sonst nicht genehmigungsfähig wären.

Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt (z.B. Sicherung von Abstandsflächen, Zufahrten, Ver-u. Entsorgungsleitungen, Stellplätzen u.a.).Auskunft3

 

Baulasten werden mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam. Die Baulast wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger.

Sinn und Zweck der Baulast ist es, die Einhaltung des materiellen Baurechts auf Dauer zu sichern. Die Sicherung baurechtmäßiger Zustände lässt sich zivil-(=privat-)rechtlich nicht oder nur unvollkommen verwirklichen. Denn privatrechtliche Vereinbarungen (Grunddienstbarkeiten) können, ohne dass die Bauaufsichtsbehörde darauf Einfluss nehmen kann, geändert oder aufgehoben werden.
Die Baulast ist dagegen der Verfügungsbefugnis der beteiligten Grundstückseigentümer entzogen.

Baulastfähig sind nur öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, d.h. der Gegenstand der Baulasterklärung muss dem öffentlichen Recht angehören.
So sind Verpflichtungen privatrechtlicher Natur (z.B. Freihaltung der Aussicht) nicht baulastfähig.

Die Baulastenerklärung wird nur gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben. Rechte Dritter sind durch die Baulast nicht betroffen. Dies bedeutet, dass eine Baulastenübernahme keine privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Grundstückseigentümern begründet.


Eine Baulast wird nicht automatisch in das Grundbuch eingetragen.
Eine zusätzliche Eintragung einer (privatrechtlichen) Grunddienstbarkeit ist daher unbedingt empfehlenswert. Diese sollte aber in jedem Fall mit der Eintragung in der Baulast "belastete Fläche im Liegenschaftsplan" übereinstimmen.

 

 

Hinweise:

 

Diese Informationen können nur einen groben Überblick über die Merkmale einer Baulast geben.

Über weitere Details - insbesondere auch zu Formvorschriften - beraten wir Sie gerne.


Ob Baulasten auf Ihrem Grundstück eingetragen sind, erfahren  Sie unter dem Begriff Baulastauskünfte.

 

Die Antragsstellung zur Löschung einer Baulast, erfahren Sie unter dem Begriff Baulastlöschung.

 

 

 

Ansprechpartner/in

Ansprechpartner/in Raum Telefon Fax E-Mail
Bauaufsicht-Baulasten - Eintragung / Löschung
Moses-Rott, Martina 2-248 06172-999-6308 06172-999-9825 E-Mail
Nickolai, Sibylle 2-250 06172-999-6301 06172-999-9825 E-Mail
 
pdf .gif Baulasten Informationsblatt

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Fachbereich Bauaufsicht

Ludwig-Erhard-Anlage 1-5

61352 Bad Homburg v.d. Höhe

 

Für Baulasteintragungen in den Städten Bad Homburg und Oberursel, die über eigene Bauaufsichtsbehörden verfügen, wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Stadtverwaltung.

 

 

Unter dem Punkt "Informationen" auf dieser Seite finden Sie Ihre Ansprechpartner für Baulasten.

 

 

Die Hessische Bauordnung

 

 

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