Denkmalschutzrechliche Genehmigung
Kurzbescheibung:
Derjenige, der an einem Kulturdenkmal eine erlaubnispflichtige Maßnahme durchführen möchte (auch, wenn sie evtl. nach den Vorschriften der Hessischen Bauordnung genehmigungsfreigestellt oder baugenehmigungsfrei ist!), benötigt hierfür eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung.
Ist ein Bauantrag nach § 57 oder § 58 der HBO (s. Baugenehmigungsverfahren) eingereicht, wird im Rahmen des Bauantragsverfahrens die Denkmalschutzbehörde als Träger öffentlicher Belange eingeschaltet. Die Baugenehmigung schließt dann auch die denkmalschutzrechtliche Genehmigung mit ein.
Was wird benötigt?
Grundsätzlich sind Vorlagen zum Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung in dem Umfang beizufügen, wie sie zur Prüfung des Antrages erforderlich sind. Im Einzelfall sind Nachforderungen ebenso wie Verzicht möglich.
Infomationen:

Der Schutz der Kulturdenkmäler als Zeugnisse baulicher Geschichte und Entwicklung ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege und geregelt im Hessischen Denkmalschutzgesetz.
Der Unteren Denkmalschutzbehörde obliegt die Durchführung der Vorschriften des Hess. Denkmalschutzgesetzes.
Sie trifft diejenigen Maßnahmen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen, um die Kulturdenkmäler zu schützen, zu erhalten und zu bergen sowie Gefahren von ihnen abzuwenden.
Sie erteilt Genehmigungen nach dem Denkmalschutzgesetz bzw. Zustimmung zu Bauanträgen, die ihr wegen denkmalschutzrechtlicher Belange von der Bauaufsicht vorgelegt werden. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen.
Hier können Sie auch erfahren, ob Ihr Anwesen in die Denkmalschutzliste eingetragen und was in einem solchen Fall zu beachten ist. 
Alle Veränderungen an einem denkmalgeschützten Gebäude sowie in dessen Umgebung und in denkmalgeschützten Ortslagen sind nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz (HDSchG)genehmigungspflichtig.
Derjenige, der an einem Kulturdenkmal eine erlaubnispflichtige Maßnahme durchführen möchte (auch, wenn sie evtl. nach den Vorschriften der Hessischen Bauordnung genehmigungsfreigestellt oder baugenehmigungsfrei ist!), benötigt hierfür eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung.
Ist ein Bauantrag nach § 57 oder § 58 der HBO (s. Baugenehmigungsverfahren) eingereicht, wird im Rahmen des Bauantragsverfahrens die Denkmalschutzbehörde als Träger öffentlicher Belange eingeschaltet. Die Baugenehmigung schließt dann auch die denkmalschutzrechtliche Genehmigung mit ein.
Darüber hinaus können durch die Gemeinden "Örtliche Bauvorschriften", z.B. Gestaltungssatzungen zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Gemeindeteile erlassen werden. Hierin können bestimmte Anforderungen u.a. an Gestaltung, Material und Farbe von baulichen Anlagen gestellt werden. In diesem Fall ist eine satzungsrechtliche Genehmigung durch die jeweilige Stadt oder Gemeinde erforderlich.
Ansprechpartner/in
| Ansprechpartner/in | Raum | Telefon | Fax | |
|---|---|---|---|---|
| Bauaufsicht - Untere Denkmalschutzbehörde | ||||
|
Glaser, Joseph
Fachbereichsleiter |
2-252 | 06172-999-6300 | 06172-999-9825 | |
| Bauaufsicht - Fachbereichsleitung | ||||
|
Glaser, Joseph
Fachbereichsleiter |
2-252 | 06172-999-6300 | 06172-999-9825 | |
|
Geenen, Monika
Stellv. Fachbereichsleiterin |
2-244 | 06172-999-6304 | 06172-999-9825 | |
|
|
Denkmalschutzrechtliche Genehmigung (Antragsvordruck) |
Dienststellen und Öffnungszeiten
Fachbereich Bauaufsicht - TechnikAnschrift
Hochtaunuskreis
- Der Kreisausschuss -
Fachbereich Bauaufsicht
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg v.d. Höhe









