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Denkmalschutzrechliche Genehmigung

 

Kurzbescheibung:

 

Derjenige, der an einem Kulturdenkmal eine erlaubnispflichtige Maßnahme durchführen möchte (auch, wenn sie evtl. nach den Vorschriften der Hessischen Bauordnung genehmigungsfreigestellt oder baugenehmigungsfrei ist!), benötigt hierfür eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung.
Ist ein Bauantrag nach § 57 oder § 58 der HBO (s. Baugenehmigungsverfahren) eingereicht, wird im Rahmen des Bauantragsverfahrens die Denkmalschutzbehörde als Träger öffentlicher Belange eingeschaltet. Die Baugenehmigung schließt dann auch die denkmalschutzrechtliche Genehmigung mit ein.

 

Was wird benötigt?

 

Grundsätzlich sind Vorlagen zum Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung in dem Umfang beizufügen, wie sie zur Prüfung des Antrages erforderlich sind. Im Einzelfall sind Nachforderungen ebenso wie Verzicht möglich.


 

Infomationen:

 

FDorf Bhh altstadt

 

Der Schutz der Kulturdenkmäler als Zeugnisse baulicher Geschichte und Entwicklung ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege und geregelt im Hessischen Denkmalschutzgesetz.

Der Unteren Denkmalschutzbehörde obliegt die Durchführung der Vorschriften des Hess. Denkmalschutzgesetzes.

Sie trifft diejenigen Maßnahmen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen, um die Kulturdenkmäler zu schützen, zu erhalten und zu bergen sowie Gefahren von ihnen abzuwenden.

Sie erteilt Genehmigungen nach dem Denkmalschutzgesetz bzw. Zustimmung zu Bauanträgen, die ihr wegen denkmalschutzrechtlicher Belange von der Bauaufsicht vorgelegt werden. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen.

Hier können Sie auch erfahren, ob Ihr Anwesen in die Denkmalschutzliste eingetragen und was in einem solchen Fall zu beachten ist.  Schm Arnoldshain altes Rathaus West

 

Alle Veränderungen an einem denkmalgeschützten Gebäude sowie in dessen Umgebung und in denkmalgeschützten Ortslagen sind nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz (HDSchG)genehmigungspflichtig.

Derjenige, der an einem Kulturdenkmal eine erlaubnispflichtige Maßnahme durchführen möchte (auch, wenn sie evtl. nach den Vorschriften der Hessischen Bauordnung genehmigungsfreigestellt oder baugenehmigungsfrei ist!), benötigt hierfür eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung.

Ist ein Bauantrag nach § 57 oder § 58 der HBO (s. Baugenehmigungsverfahren) eingereicht, wird im Rahmen des Bauantragsverfahrens die Denkmalschutzbehörde als Träger öffentlicher Belange eingeschaltet. Die Baugenehmigung schließt dann auch die denkmalschutzrechtliche Genehmigung mit ein.

Darüber hinaus können durch die Gemeinden "Örtliche Bauvorschriften", z.B. Gestaltungssatzungen zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Gemeindeteile erlassen werden. Hierin können bestimmte Anforderungen u.a. an Gestaltung, Material und Farbe von baulichen Anlagen gestellt werden. In diesem Fall ist eine satzungsrechtliche Genehmigung durch die jeweilige Stadt oder Gemeinde erforderlich. 

 

 

Ansprechpartner/in

Ansprechpartner/in Raum Telefon Fax E-Mail
Bauaufsicht - Untere Denkmalschutzbehörde
Glaser, Joseph
Fachbereichsleiter
2-252 06172-999-6300 06172-999-9825 E-Mail
Bauaufsicht - Fachbereichsleitung
Glaser, Joseph
Fachbereichsleiter
2-252 06172-999-6300 06172-999-9825 E-Mail
Geenen, Monika
Stellv. Fachbereichsleiterin
2-244 06172-999-6304 06172-999-9825 E-Mail
 
pdf .gif Denkmalschutzrechtliche Genehmigung (Antragsvordruck)

Dienststellen und Öffnungszeiten

Fachbereich Bauaufsicht - Technik

Email

Telefon: 06172-999-0

Fax: 06172-999-9825

Anschrift

Hochtaunuskreis
- Der Kreisausschuss -
Fachbereich Bauaufsicht

Ludwig-Erhard-Anlage 1-5

61352 Bad Homburg v.d. Höhe

 

Weiterführende Informationen erhalten Sie beim:

 

LfD logo2

 

 

das Hessische Denkmalschutzgesetz:

 

Denkmalschutz

 

 

Tipps für Denkmaleigentümer:

 

Schm Oberreifenberg Bassenheimer_Palais

 

 

 

Zum Antragsvordruck:

 

DMS Genehmigung Antrag