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Fliegende Bauten

Kurzbeschreibung:

 

Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches mindestens drei Tage vor Inbetriebnahme schriftlich angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.

 

 

Was wird benötigt?

 

Die Vorschriften über Fliegende Bauten sind in § 68 der Hessischen Bauordnung (HBO) festgelegt. 

 

 

Gebühren bzw. Kosten:

 

Die Gebühren werden nach dem Hess. Verwaltungskostengesetz vom 11. Juli 1972 (GVBl. I S. 235) in der derzeit gültigen Fassung und der Bauaufsichtsgebührensatzung des Hochtaunuskreises vom 04. März 1995 festgesetzt. 

 

 

Informationen:

Flieg Bau Riesenrad

Ein jeder kennt sie und die meisten sind schon einmal mit ihnen gefahren bzw. haben sie betreten: "Fliegende Bauten". 

 

Das "Fliegen" in diesem Begriff bezieht sich jedoch nicht auf die Beweglichkeit einer Anlage oder eines Gerätes.

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an verschiedenen Orten aufgestellt und zerlegt zu werden, z.B. Schaustellergeschäfte (Riesenräder, Achterbahnen, Karuselle), Tribünen oder Festzelte.

Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.

 

Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung.


Dies gilt nicht für die in Abschn. 11 der Anlage 2 zur Hessischen Bauordnung (HBO) genannten Anlagen.

Flieg Bau Kettenkarussell


 

Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches mindestens drei Tage vor Inbetriebnahme schriftlich angezeigt ist.

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.

Die Vorschriften über Fliegende Bauten sind in § 68 der HBO festgelegt. 

 

 

 

Ansprechpartner/in

Ansprechpartner/in Raum Telefon Fax E-Mail
Bauaufsicht-Baukontrolle - Friedrichsdorf
Otto, Hans Werner 2-241 06172-999-6310 06172-999-9825 E-Mail
Bauaufsicht-Baukontrolle - Glashütten
Riedl, Carlos 2-246 06172-999-6305 06172-999-9825 E-Mail
Bauaufsicht-Baukontrolle - Grävenwiesbach
Otto, Hans Werner 2-241 06172-999-6310 06172-999-9825 E-Mail
Bauaufsicht-Baukontrolle - Königstein
Riedl, Carlos 2-246 06172-999-6305 06172-999-9825 E-Mail
Bauaufsicht-Baukontrolle - Kronberg
Riedl, Carlos 2-246 06172-999-6305 06172-999-9825 E-Mail
Bauaufsicht-Baukontrolle - Neu-Anspach
Riedl, Carlos 2-246 06172-999-6305 06172-999-9825 E-Mail
Bauaufsicht-Baukontrolle - Schmitten
Otto, Hans Werner 2-241 06172-999-6310 06172-999-9825 E-Mail
Bauaufsicht-Baukontrolle - Steinbach
Riedl, Carlos 2-246 06172-999-6305 06172-999-9825 E-Mail
Bauaufsicht-Baukontrolle - Usingen
Otto, Hans Werner 2-241 06172-999-6310 06172-999-9825 E-Mail
Bauaufsicht-Baukontrolle - Wehrheim
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Bauaufsicht-Baukontrolle - Weilrod
Otto, Hans Werner 2-241 06172-999-6310 06172-999-9825 E-Mail

Dienststellen und Öffnungszeiten

Fachbereich Bauaufsicht - Technik

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Telefon: 06172-999-0

Fax: 06172-999-9825

Anschrift

Hochtaunuskreis
- Der Kreisausschuss -
Fachbereich Bauaufsicht

Ludwig-Erhard-Anlage 1-5

61352 Bad Homburg v.d. Höhe

 

Unter dem Punkt "Informationen" auf dieser Seite finden Sie Ihre individuellen Ansprechpartner der Bauaufsicht für die einzelnen Städte- und Gemeindebezirke.

 

 

Für Bauvorhaben in den Städten Bad Homburg und Oberursel, die über eigene Bauaufsichtsbehörden verfügen, wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Stadtverwaltung.

 

 

 

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