Abwasserherkunftsbehandlung "Zahnbehandlung" (Anhang 50)
Im Haushalt, in Gewerbe und Industrie fällt Abwasser an, das den Regeln der Technik entsprechend behandelt werden muss. Um diese Abwässer umweltverträglich in Oberflächengewässer einleiten zu können, müssen sie in Zentralkläranlagen gereinigt werden.
Gewerbliches und industrielles Abwasser muss vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation vorbehandelt werden, um die Schädlichkeit zu verringern bzw. gefährliche Stoffe wie Mineralöle zurückzuhalten.
Für diesen Abwasserbereich wurde mit dem Anhang 50 zu der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift des Bundes eine entsprechende Vorschrift erlassen, wonach die Erlaubnis für die Einleitung von quecksilberhaltigen Abwasser aus Zahnarztpraxen in öffentliche Abwasseranlagen nur dann erteilt werden darf, wenn die Amalgamfracht gemäß den Vorgaben des Anhanges 50 vermindert wird. Hiernach muß die Verminderung der Amalgamfracht am Ablauf der Behandlungseinheit vor der Vermischung mit anderem Abwasser mindestens 95 % betragen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn ein durch Prüfzeichen des Instituts für Bautechnik (IfBt) zugelassener Amalgamabscheider eingebaut und betrieben wird. Die Amalgamabscheideranlage ist vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von 5 Jahren durch einen Sachverständigen auf ihren Zustand überprüfen zu lassen.
Ansprechpartner/in
| Ansprechpartner/in | Raum | Telefon | Fax | |
|---|---|---|---|---|
| Marzeion, Ronald | 1-220 | 06172-999-6415 | 06172-999-9830 | |
| Krist, Peter | 1-214 | 06172-999-6411 | 06172-999-9830 |






