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Unberechtigte Handwerksausübung und Schwarzarbeit

 

Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung sind kein Kavaliersdelikt. Sie schädigen zunehmend legal arbeitende Unternehmen sowie deren Arbeitnehmer, vernichtet Arbeitsplätze und verursacht enorme finanzielle Verluste durch Steuerhinterziehung und das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen. Dadurch entsteht ein hoher Schaden für die Solidargemeinschaft der Versicherten, aber auch bei den Handwerksbetrieben durch entgangene Aufträge.

 

Die Umgehung gesetzlich vorgeschriebener Zulassungsvoraussetzungen sowie das Vorenthalten von Steuer- und Sozialabgaben stellt eine nicht zu rechtfertigende Bereicherung auf Kosten der Mitbewerber dar und die Struktur- und arbeitspolitischen Folgen der unerlaubten Handwerksausübung und Schwarzarbeit gefährden letztlich das gesellschaftliche Gemeinwohl.

 

 

Was stellt eine unberechtigte Handwerksausübung bzw. Schwarzarbeit dar?

 

Zur selbständigen Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist die Eintragung in der Handwerksrolle Voraussetzung.

Wer ohne diese Voraussetzung Leistungen erbringt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € bestraft werden.  

 

Wer ist für die Verfolgung und Ahndung der genannten Verstöße zuständig?

  1. Hauptzollamt Gießen- Finanzkontrolle Schwarzarbeit
  2. Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Behörde der Landrat des Hochtaunuskreises.

 

Welche Befugnisse hat das Ordnungsamt des Hochtaunuskreises als Verfolgungs-und Vollzugsbehörde?

 

Zur Durchführung der vorstehend genannten Maßnahmen, die überwiegend dem Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts  zuzuordnen sind, stehen der Ordnungsbehörde auch polizeiliche Befugnisse zu. Das Ordnungswidrigkeitengesetz führt in diesem Zusammenhang in § 46 Abs. 2 aus:

Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

 

Die Befugnisse der Ordnungsbehörde beinhalten neben der repressiven Maßnahmen (Bußgelder und ggf. Strafverfahren) auch solche präventiver Art (Gefahrenabwehraufgaben).

  1. Bußgelder und strafrechtliche Verfahren.
  2. Untersagung der Handwerks- oder Gewerbeausübung
  3. Anwendung der jeweils gebotenen Zwangsmittel

Hervorzuheben ist dabei, dass nicht nur derjenige, der Schwarzarbeit selbst ausübt, sondern auch der Auftraggeber den gesetzlichen Sanktionen unterliegt. Außerdem können im Zusammenwirken mit den Vergabestellen der Bauverwaltung negativ in Erscheinung getretene Unternehmer von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden.

 

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