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Tempo-100-Plakette

 

Kurzbeschreibung:

 

 

 

Ausgabe einer Tempo-100-Plakette für Anhänger und Wohnanhänger.

 

 

 

Informationen:

 

 

 

Aufgrund der dritten Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO ist die Erlaubnis für Tempo 100 seit dem 22.10.2005 nicht mehr auf ein beim TÜV vorgestelltes Gespann begrenzt. Sind die Caravans/Anhänger bereits vom Hersteller mit der Tempo-100-Zulassung ausgestattet, so können die Besitzer die Tempo-100-Plakette unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) von der Kfz-Zulassungsbehörde bekommen.

 

Allerdings sind die Besitzer dadurch in ihrer Eigenverantwortung wesentlich stärker eingebunden und müssen selbständig prüfen, ob das Zugfahrzeug die entsprechenden Kriterien erfüllt.

 

 

 

Fall 1

 

Anhänger, die ab dem 01.10.1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, erfüllen in der Regel die gesetzlichen Bedingungen und erhalten die Tempo-100-Plakette, es sei denn sie sind vom Hersteller auf Tempo 80 begrenzt (ersichtlich aus den Zulassungspapieren).

 

Der Eintrag in die Zulassungsbescheinigung Teil 1/Fahrzeugschein erfolgt mit Stempel.

 

 

 

Fall 2

 

Anhänger, die vor dem 01.10.1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, müssen durch ein Sachverständigengutachten nachweisen, dass sie Tempo 100 tauglich sind. Sie erhalten die Tempo-100-Plakette bei Vorlage des Gutachtens.

 

Der Eintrag in die Zulassungsbescheinigung Teil 1/Fahrzeugschein erfolgt mit Stempel.

 

 

 

Fall 3

 

Wenn an dem Anhänger etwas geändert werden musste, um ihn Tempo 100 tauglich zu machen, so ist dies durch ein Sachverständigengutachten nachweisen. Zusätzlich zur Tempo-100-Plakette ist eine Eintragung der (technischen) Änderung in die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) erforderlich.

 

Sollten Sie noch im Besitz von vor dem 01.10.2005 ausgestellter Papiere (Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief) sein, so wäre gleichzeitig auf neue Papiere umzustellen.

 

 

 

Hierzu ist die Vorlage folgender Unterlagen notwendig:

 

 

Hinweis:

 

Zu Fall 1 und Fall 2 ist in Hessen keine Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) vorgeschrieben. Da andere Bundesländer, u. a. Bayern, es aber teilweise als Ordnungswidrigkeit ansehen, wenn die Zuteilung der Tempo-100-Plakette nicht aus der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) hervorgeht, wird die Eintragung seit November 2007 nunmehr regelmäßig auch in Hessen vorgenommen.

 

Halter von Anhängern, die vor diesem Zeitpunkt eine Tempo-100-Plakette ohne Eintragung erhalten haben, können den Stempeleintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) nachträglich und kostenlos erhalten. 

 

 

 

Gebühren:

 

 

 

• mit Stempel in der Zulassungsbescheinigung Teil 1:                                              12,00 €

 

 

 

• mit technischer Änderung (Neudruck der Zulassungsbescheinigung Teil 1):             13,50 €

 

 

 

• mit Umstellung von Altpapieren                                                                           22,00 €

 

 

 

Gebühren können in bar oder per EC-Karte entrichtet werden.

 

 

 


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