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Kurzbeschreibung:
Bei Diebstahl oder sonstigem Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Brief) muss ein Ersatzdokument ausgestellt werden.
Bitte beachten: diese Information gilt außerhalb des Zulassungsverfahrens!
Vorzulegen bei Verlust:
Firmen, Banken, Institutionen siehe unten
Vorzulegen bei Diebstahl:
Immer vorzulegen:
Firmen und Institutionen:
Informationen:
Ist das Fahrzeug auf eine Firma (Nicht-juristische Person) zugelassen und entspricht die Zulassung nicht mehr dem derzeitigen Gesetzesstand, so wird zunächst Bestandsschutz gewährt, wenn eine Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil 2 außerhalb eines Zulassungsverfahrens ausgestellt werden soll.
Bei Diebstahl oder sonstigem Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil 2 bzw. des Kraftfahrzeugbriefes (nicht im Rahmen der Zulassung!) ist die persönliche Vorsprache des Kraftfahrzeughalters erforderlich. (Bei Zulassung auf Firmen, Banken, Institutionen siehe unten).
Die neue Zulassungsbescheinigung Teil 2 kann erst nach Abschluss des Aufbietungsverfahrens ausgehändigt werden.
Hinweise:
Bei einem Fahrzeugverkauf kann der für den Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil 2 (des Fahrzeugbriefes) verantwortliche Käufer den Verlust erklären (EV abgeben), sofern er die Eigentumsverhältnisse an dem Fahrzeug durch rechtsgültigen Kaufvertrag nachweisen kann.
Sollte die Zulassungsbescheinigung Teile 2 (der Fahrzeugbrief) bei der Bank oder Leasinggesellschaft verloren gegangen sein, so kann diese die den Verlust erklären (EV abgeben).
Sollte die Zulassungsbescheinigung Teil 2 (der Fahrzeugbrief) auf dem Postweg verloren gegangen sein, ist zunächst das Ergebnis des Nachforschungsauftrages bei der Post abzuwarten und zu dokumentieren.
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Zulassung auf eine Firma oder Institution - Info |
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Steuer-Vollmacht |
Hochtaunuskreis
- Der Landrat -
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg v.d. Höhe
Telefon: 06081-2031-
KFZ-Zulassungsstelle Usingen
Obergasse 23
61250 Usingen