Wiederzulassung eines Fahrzeuges ohne Halterwechsel
Kurzbeschreibung:
Wenn ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt oder abgemeldet war und der Halter nicht gewechselt hat, erfolgt eine Wiederzulassung.
Vorzulegende Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil 2 bzw. Fahrzeugbrief oder Betriebserlaubnis
- Zulassungsbescheinigung Teil 1 bzw. Abmeldebestätigung
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB)
- Originalprüfbericht über gültige Hauptuntersuchung, wenn die erste Untersuchung fällig war und der jeweilige Termin nicht aus der Zulassungsbescheinigung Teil 1 bzw. dem Fahrzeugschein hervorgeht
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) oder gültiger Personalausweisersatz;
ausländische Ausweisdokumente immer mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate), sofern nicht die vollständige Anschrift im Ausweisdokument enthalten ist;
beglaubigte Kopien der Ausweise / Pässe können als gleichwertig anerkannt werden
- Kontoeinzugsermächtigung für Kfz-Steuererhebung oder Härtefallbescheinigung
- Im Vertretungsfall eine Vollmacht; der Bevollmächtigte muss sich ebenfalls ausweisen (siehe Nr. 5)
Bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich:
- Schwerbehindertenausweis oder Führerschein des/der Minderjährigen
- Einverständniserklärung (siehe unter Formulare) ggf. mit Nachweis der alleinigen Erziehungsberechtigung; der/die Erziehungsberechtigten muss/müssen sich ebenfalls ausweisen können (siehe Nr. 5)
Bei Zulassung auf eine Firma oder Institution:
- Siehe unter "Zulassung auf Firma/Institution"
Informationen:
Hinweis 1:
Seit dem 01.03.2007 kann nur noch dann das frühere Kennzeichen zugeteilt werden, wenn dieses bei Außerbetriebsetzung reserviert wurde und diese Reservierung oder eine spätere Verlängerung dieser Reservierung noch besteht. Besteht keine durchgehende Reservierung und das Kennzeichen wurde noch nicht anderweitig vergeben, kann dieses aber auf Antrag als Wunschkennzeichen erneut zugeteilt werden.
Es können nur noch Kennzeichenschilder mit dem Euro-Feld (erneut) zugeteilt werden.
Hinweis 2:
War das Fahrzeug vor der Außerbetriebsetzung bei Privatpersonen auf den Zweitwohnsitz zugelassen oder war es bei anderen nicht-juristischen Personen, z.B. Einzelunternehmen/BGB-Gesellschaften (Taxi-Einzelunternehmen, Kiosk, Apotheke usw.) oder Freiberuflern (Steuerberater, Rechtsanwalt, Arzt usw.) auf den Betrieb bzw. Betriebssitz/Standort zugelassen, so ist die Wiederzulassung nach den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV - in Kraft getreten am 01.03.2007) vorzunehmen und zwar
¨ bei Privatpersonen:
auf den Hauptwohnsitz des Halters
¨ bei anderen nicht-juristischen Personen:
auf den Namen und Hauptwohnsitz des (benannten) Vertreters.
Hierfür ist jeweils die Kfz-Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes zuständig.
Sofern bei Einzelunternehmen/BGB-Gesellschaften oder bei Freiberuflern, die als Personengesellschaft eingetragen sind, ein Betriebssitz nachgewiesen wird (Gewerbeanmeldung, Registerauszug Amtsgericht), ist die Kfz-Zulassungsbehörde des Betriebssitzes für die Wiederzulassung zuständig. Diese erfolgt dann zwar am Betriebssitz aber dennoch auf Name und Hauptwohnsitz des (benannten) Vertreters.
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Zulassung auf eine Firma oder Institution |
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Steuererhebung ab 01. 01. 2005 |
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Einverständniserklärung |
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Händlererklärung |
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Härtefallbescheinigung |
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Steuer-Einzugsermächtigung |
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Steuer-Vollmacht |
Dienststellen
KFZ-Zulassungsstelle Bad HomburgAnschrift
Hochtaunuskreis
- Der Landrat -
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg v.d. Höhe
Telefon: 06081-2032-
Anschrift
KFZ-Zulassungsstelle Usingen
Obergasse 23
61250 Usingen






