Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges - EU
Kurzbeschreibung:
Bei Erwerb eines fabrikneuen Fahrzeuges aus Staaten der EU oder des EWR (Liechtenstein, Island, Norwegen) sind bei Zulassung bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.
Vorzulegende Unterlagen sind:
- vorhandene ausländische Fahrzeugpapiere im Original
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Original!) - auch COC (Certificate of conformity) genannt -, wenn das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung hat;
TÜV-Gutachten nach § 21 StVZO (Vollabnahme Staatlicher TÜV), wenn das Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung hat, hierzu muss gesondert eine Betriebserlaubnis bei der Kfz-Zulassungsbehörde beantragt werden - siehe unter der Beschreibung zu „Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung“ - Eigentumsnachweis, Nachweis über das Importland sowie Nachweis, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt. Als Nachweis ist der Kaufvertrag geeignet, wenn alle Angaben daraus hervorgehen.
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB)
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) oder gültiger Personalausweisersatz;
ausländische Ausweisdokumente immer mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate), sofern nicht die vollständige Anschrift im Ausweisdokument enthalten ist; - Kontoeinzugsermächtigung für Kfz-Steuererhebung oder Härtefallbescheinigung
- Mitteilung über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeuges für Umsatzsteuerzwecke - das Formular (siehe unter „Fahrzeug-Erwerb innerhalb EU/EWR“) ist vom Erwerber bzw. künftigem Halter auszufüllen und zu unterschreiben, die Zulassungsbehörde leitet es nach Bestätigung an die Finanzverwaltung weiter
- Im Vertretungsfall eine Vollmacht (siehe unter Formulare); sowie vom Bevollmächtigten Original und vom Vollmachtgeber eine Kopie des Ausweisdokuments (siehe Nr. 5), aus der die Gültigkeit hervorgeht. Beim elektronischen Personalausweis sollen auf der Kopie nicht benötigte Angaben (Zugangsnummer) geschwärzt werden
Bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich:
- Schwerbehindertenausweis oder Führerschein des/der Minderjährigen
- Einverständniserklärung (siehe unter Formulare) ggf. mit Nachweis der alleinigen Erziehungsberechtigung; der/die Erziehungsberechtigten muss/müssen sich ebenfalls ausweisen können (siehe Nr. 5)
Bei Zulassung auf eine Firma oder Institution:
- Siehe „Zulassung auf Firma/Institution“
Informationen:
Das Fahrzeug muss bei der Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde vorgefahren werden, wenn erstmalig eine Zulassungsbescheinigung Teil 2 (vormals Kraftfahrzeugbrief) ausgestellt wird.
Siehe unter „Vorführpflicht“
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Fahrzeug-Erwerb innerhalb EU/EWR |
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Zulassung auf eine Firma oder Institution |
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Vorführpflicht |
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Einverständniserklärung |
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Händlererklärung |
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Steuer-Vollmacht |
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Härtefallbescheinigung |
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Steuer-Einzugsermächtigung |
Dienststellen und Öffnungszeiten
KFZ-Zulassungsstelle Bad HomburgAnschrift
Hochtaunuskreis
- Der Landrat -
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg v.d. Höhe
Telefon: 06081-2031-
Anschrift
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Obergasse 23
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