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Zuteilung eines historischen Kennzeichens

Kurzbeschreibung:

 

Hier handelt es sich um Fahrzeuge, die mindestens 30 Jahre alt sind und ohne Einschränkung bewegt werden können.

 

 

Vorzulegende Unterlagen:

 

  1. Zulassungsbescheinigung Teil 2 bzw. Fahrzeugbrief oder Betriebserlaubnis 
  2. Zulassungsbescheinigung Teil 1 bzw. Fahrzeugschein (bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen: die Abmeldebescheinigung bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1) 
  3. Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) in folgenden Fällen:
    a) bei außer Betrieb gesetztem Fahrzeug oder
    b) bei bisher auf Saison zugelassenem Fahrzeug oder
    c) anlässlich einer Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeuges aus einem anderen Zulassungsbezirk 
  4. Kennzeichenschild/er bei zugelassenem Fahrzeug 
  5. gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit Meldebestätigung (nicht älter als 6 Monate) oder gültiger Personalausweisersatz;
    ausländische Ausweisdokumente immer mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate), sofern nicht die vollständige Adresse im Ausweisdokument enthalten ist;
  6. Historisches Gutachten (TÜV, amtlich anerkannter Sachverständiger, Prüfer, Prüfingenieur) nach § 23 StVZO 
  7. Im Vertretungsfall eine Vollmacht (siehe unter Formulare); sowie vom Bevollmächtigten Original und vom Vollmachtgeber eine Kopie des Ausweisdokuments (siehe Nr. 5), aus der die Gültigkeit hervorgeht. Beim elektronischen Personalausweis sollen auf der Kopie nicht benötigte Angaben (Zugangsnummer) geschwärzt werden 
  8. Kontoeinzugsermächtigung für Kfz-Steuererhebung oder Härtefallbescheinigung

 

Bei Zulassung auf eine Firma oder Institution:

 

  • Siehe „Zulassung auf eine Firma/Institution“ 

 

Kosten:

 

Steuer: Die Steuer beträgt 191,73 € jährlich für Pkw, für Kräder je 46,02 €.

 

 

Informationen:

 

Historische (H) Kennzeichen können Fahrzeugen mit einem Mindestalter von 30 Jahren (Tag der Erstzulassung) zugeteilt werden. Ein historisches Gutachten (TÜV, amtlich anerkannter Sachverständiger, Prüfer, Prüfingenieur) ist erforderlich; dieses umfasst auch die Hauptuntersuchung (HU). Die HU ist Pflicht und muss regelmäßig durchgeführt werden.

Jedes betroffene Fahrzeug erhält sein eigenes H-Kennzeichen und kann ohne Einschränkung bewegt werden.

 

 

Sonstige Hinweise:

 

Eine Zulassungskombination historisch (H) und Saison ist rechtlich nicht möglich.

Mehr als 7 Stellen (Buchstaben und Ziffern ohne Kennbuchstaben „H“) sind auf einem „normalen“ (ein- oder zweizeiligem) Kennzeichen und mehr als 8 Stellen bei verkleinerten Kennzeichen (Kleinkraftradkennzeichen) unzulässig.

Besteht also die bisherige HG-Kombination bei einem „normalen“ Kennzeichen aus 8 Stellen (z. B. HG-AA 1111), muss das Fahrzeug eine andere (kürzere) Kennzeichenkombination erhalten.  

 
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