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Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis

Kurzbeschreibung:

 

Wer eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt, ist in den meisten Fällen verpflichtet, diese nach Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben zu lassen, wenn weiter Kraftfahrzeuge im Inland geführt werden sollen.

 

 

Folgende Unterlagen sind vorzulegen, wenn man einen Führerschein aus einem der in Anlage 11 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) genannten Staaten besitzt:

 

  1. Ein aktuelles biometrisches Passfoto 
  2. Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) inkl. Kopie des vorgelegten Dokuments 
  3. Gültiger nationaler Führerschein im Original mit Übersetzung inkl. Kopie 
  4. Ggf. gültige Aufenthaltsgenehmigung, falls nicht EU

 

Inhaber einer Fahrerlaubnis aus Staaten, die nicht in der Anlage 11 genannt sind, müssen eine theoretische und praktische Fahrprüfung ablegen und benötigen zusätzlich:

 

  • Einen aktuellen Sehtest
  • Einen Nachweis über Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Erste Hilfe
  • Amtliche Übersetzung des ausländischen Führerscheins

 

 

Gebühren:     35,00 €- 43,40 €

 

 

Informationen:

 

Falls die deutsche Sprache noch nicht ausreichend beherrscht wird, sollte bei Antragstellung ein Dolmetscher mitgebracht werden!

 

Sollten die Klassen C oder D umgeschrieben werden, sind ggf. noch zusätzliche Unterlagen erforderlich. Diese teilt Ihnen die Fahrerlaubnisbehörde mit.

 

Lernführerscheine können nicht umgeschrieben werden!!!

 

Inhaber einer EU/EWR-Fahrerlaubnis sind nicht dazu verpflichtet, ihren Führerschein umzuschreiben, da dieser in vollem Umfang im Bundesgebiet gültig ist. Eine Umschreibung ist jedoch erforderlich, falls der EU-Führerschein nur befristet gültig ist.

 

Sonstige ausländische Führerscheine berechtigen für 6 Monate nach der Einreise noch zum Führen der zugelassenen Fahrzeugklassen, sofern der Führerschein solange gültig ist. Danach bzw. vor Ablauf der Gültigkeit muss ein Antrag auf Umschreibung gestellt werden, wenn man weiter Fahrzeuge fahren möchte. Ausnahmegenehmigungen werden nur für Personen erteilt, die höchstens 1 Jahr in Deutschland bleiben (Nachweispflicht!). Die Aushändigung der deutschen Fahrerlaubnis erfolgt in der Regel nicht vor Ablauf von fast 6 Monaten nach der Einreise (EU-Wohnsitzprinzip), außer der ausländische Führerschein läuft in dieser Zeit ab.

 

Der ausländische Führerschein wird zur Umschreibung anerkannt, wenn der/die Inhaber/in sich bei dessen Ausstellung mindestens 6 Monate im Ausland aufgehalten hat und bei (Wieder-) Einreise im Besitz dieses Führerscheins war. Außerdem muss der Führerschein bei Antragstellung noch gültig sein.

 

Hinweis:

Die ausländische Fahrerlaubnis ist bei der Aushändigung/Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben!!!

 

 
pdf .gif Tabelle Umschreibung
pdf .gif Schlüsselzahlentabelle

Dienststellen und Öffnungszeiten

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