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Kurzbeschreibung:
Au-Pairs sind junge Menschen, die als Gegenleistung für eine begrenzte Mitwirkung an den laufenden familiären Aufgaben (leichte Hausarbeiten, Kinderbetreuung) für maximal ein Jahr in Gastfamilien aufgenommen werden, um ihre Sprachkenntnisse zu vervollständigen und ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern.
Informationen:
Grundsätzliches:
Ein echtes Au-pair-Verhältnis liegt vor, wenn folgende Punkte beachtet werden:
Weitere Voraussetzungen
Gastfamilie
Visumverfahren
Die Aufenthaltsgenehmigung muss vor der Ausreise durch das Au-Pair bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder regional zuständiges Konsulat) in Form eines Visums beantragt werden. Zum Zeitpunkt der Beantragung des Visums muss das Au-Pair mindestens 17 Jahre alt sein (Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten), das 25. Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein und es müssen gute Grundkenntnisse der deutschen Sprache vorliegen.
Hierfür muss das Au-Pair neben einem gültigen Reisepass auch ein Einladungsschreiben der Gastfamilie vorlegen, aus welchem hervorgeht, dass die Bewerberin als Au-Pair in die Familie kommen soll.
Die Gesamtdauer des Visumsverfahrens beträgt in der Regel zwischen vier und acht Wochen. Um die Verfahrensdauer abzukürzen ist es sinnvoll, dass die Gastfamilien parallel zum Visumsantrag mit der Ausländerbehörde Kontakt aufnehmen. Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
(Ausnahme: Unionsbürger und Staatsangehörige von Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz sowie Staatsangehörige von Australien, Neuseeland, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika können ohne vorheriges Visum einreisen)
Dem Visumsantrag wird zugestimmt, wenn die oben genannten Unterlagen vollständig vorliegen und auch der Arbeitsaufnahme durch die Agentur für Arbeit in einem behördeninternen Anfrageverfahren zugestimmt wird.
Die Aufenthaltserlaubnis erlischt, wenn die Au-Pair-Tätigkeit in der Gastfamilie vorzeitig beendet wird. Ein Wechsel der Gastfamilie ist grundsätzlich nicht möglich. In begründeten Ausnahmefällen bedarf ein Wechsel der Au-Pair-Familie in jedem Fall aber der Genehmigung der Ausländerbehörde.
Was wird benötigt:
Nach seiner Einreise ist das Au-Pair verpflichtet, sich an seinem Wohnort bei der Meldebehörde anzumelden.
Bei der Anmeldung ist zugleich die Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Antragsformular
Wenn die Anmeldung erfolgt ist, muss das Au-pair bei der Ausländerbehörde vorsprechen. Bitte vereinbaren Sie dafür einen Termin.
Es werden dann folgende Unterlagen benötigt:
Allgemeines
Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.
Gebühren bzw. Kosten:
Die Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Au-Pair-Aufenthaltes bis zu einem Jahr beträgt 100,-€.
Informationen über einen möglichen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nach Beendigung der einjährigen Au-Pair-Tätigkeit können Sie hier nachlesen.
Weitere Informationen zur Au-Pair-Thematik finden Sie hier
| Ansprechpartner/in | Raum | Telefon | Fax | |
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Aust, Simone
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3-255 | 06172-999-4914 | 06172-999-9834 |
Hochtaunuskreis
Der Landrat
Ludwig-Erhard-Anlage 3
61352 Bad Homburg v.d. Höhe
Öffnungszeiten der
Ausländerbehörde (außer EU):
Montag
07:30 - 11:30 Uhr
Dienstag
Nur nach Vereinbarung
Mittwoch
07:30 - 11:30 Uhr
Donnerstag
13:30 - 16:00 Uhr
Freitag
Nur nach Vereinbarung
Ausländerbehörde (EU):
Montag
8:00 - 11.30 Uhr
Dienstag
Nur nach Vereinbarung
Mittwoch
8:00 - 11.30 Uhr
Donnerstag
geschlossen
Freitag
Nur nach Vereinbarung