Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Kurzbeschreibung:
Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.
Es muss dringend darauf geachtet werden, rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig, d.h. spätestens am letzten Geltungstag gestellt, gilt der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde mit allen sich daran anschließenden Wirkungen (z.B. der Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit) als fortbestehend. Eine verspätete Antragstellung (nach abgelaufener Gültigkeit) kann erhebliche Rechtsnachteile zur Folge haben. Der weitere Aufenthalt ist dann unerlaubt. Man ist ausreisepflichtig und darf keiner Beschäftigung mehr nachgehen.
Was wird benötigt?
- Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
- Gültiger Pass;
- Unterhaltsnachweise (aus welchen Mitteln wird der Lebensunterhalt bestritten?);
- Aktueller Krankenversicherungsnachweis;
- Sofern Sie einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, den von Ihnen bzw. Ihrem künftigen Arbeitgeber ausgefüllten Vordruck Arbeitsgenehmigungsverfahren mit den letzten 3 Verdienstbescheinigungen
- Sofern Sie zum Zweck der Familienzusammenführung zu Ihrem Ehegatten eingereist sind, muss auch Ihr Ehegatte mit vorsprechen.
- 2 biometrische Passbilder, sofern nicht aktuell vorhanden
- Die von den Mitarbeitern der Ausländerbehörde möglicherweise zusätzlich geforderten Unterlagen.
Gebühren bzw. Kosten:
Bitte beachten Sie, dass für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel Gebühren zu zahlen sind.
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über 3 Monate kostet 80 €, bis zu 3 Monate 65 €, für minderjährige Kinder jeweils die Hälfte.
Informationen:
Vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Vorsprachetermin, um Ihre Angelegenheit ohne Wartezeit erledigen zu können.
Weitere Informationen zur Terminvergabe erhalten Sie hier.
Unter gewissen Voraussetzungen können Sie nach 5 -jährigem Aufenthalt im Bundesgebiet eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragen
Die Zuständigkeit bei der Sachbearbeitung richtet sich bei der Ausländerbehörde nach den Anfangsbuchstaben des Nachnamens.
A-D wird z.Zt. von den Bereichen E-K mit übernommen
E-K Frau Allendörfer
L-R Frau Bernhardt
S-Z Frau Aust
Relocationdienste Frau Raab / Frau Allendörfer
Für die Staatsangehörigen der EU-Staaaten sowie von Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz gelten andere Regelungen (siehe hier).
Ansprechpartner/in
| Ansprechpartner/in | Raum | Telefon | Fax | |
|---|---|---|---|---|
| Allendörfer, Monika | 3-259 | 06172-999-4912 | 06172-999-9834 | |
|
Bernhardt, Nadine
|
3-257 | 06172-999-4913 | 06172-999-9834 | |
| Eyben, Birthe | 3-245 | 06172-999-4931 | 06172-999-9834 | |
| Raab, Kerstin | 3-263 | 06172-999-4915 | 06172-999-9834 | |
|
Aust, Simone
|
3-255 | 06172-999-4914 | 06172-999-9834 |
Dienststellen und Öffnungszeiten
AusländerbehördeAnschrift
Hochtaunuskreis
Der Landrat
Ludwig-Erhard-Anlage 3
61352 Bad Homburg v.d. Höhe
Öffnungszeiten der
Ausländerbehörde:
Montag
07:30 - 11:30 Uhr
Dienstag
Nur nach Vereinbarung
Mittwoch
07:30 - 11:30 Uhr
Donnerstag
13:30 - 16:00 Uhr
Freitag
Nur nach Vereinbarung






