Logo

Bildung und Teilhabe

 

Personen, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII, Leistungen im Rahmen des § 2 AsylbLG, Wohngeld oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten, können für ihre Kinder Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten.

 

Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst folgende Leistungen:

 

  1. Teilnahme an Tagesausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten oder Kinderfreizeiten für Schülerinnen und Schüler bzw. für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen;
  2. Schulbedarf wie z.B. Stifte, Hefte, Wasserfarben, Schulranzen; die Leistung wird in zwei Teilbeträgen ausgezahlt, und zwar zum 01.08. des Jahres 70,00 € und zum 01.02. des Jahres 30,00 €.
  3. Schülerbeförderung für Schüler, die die nächstgelegene Schule ihres gewählten Bildungsgangs besuchen;
  4. Lernförderung für Schülerinnen und Schüler, wenn das Lernziel - Versetzung in die nächste Klasse - nach Einschätzung der Schule gefährdet ist;
  5. Mittagessen für Kinder, die Kita, Schule oder Hort besuchen, an denen regelmäßig warme Mahlzeiten angeboten werden; Hinweis: Ein Eigenanteil von 1,00 € pro Mittagessen ist selbst zu erbringen.
  6. Mitmachen bei Sport, Kultur und Freizeit durch Übernahme der Mitgliedsbeiträge, Unterricht in künstlerischen Fächern und Teilnahme an Freizeiten (Pfadfinder, Theaterfreizeit o.ä.). Für diese Leistungen stehen pro Kind und Monat 10,00 € zur Verfügung.

 

Die unter 1. bis 5. aufgeführten Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Schüler und Schülerinnen bis einschließlich 24 Jahre, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen. Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von den Leistungen ausgeschlossen.

 

Die unter 6. aufgeführten Leistungen erhalten Kinder und Jugendliche, die noch nicht volljährig sind (= unter 18 Jahre).

 

Für alle Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets ist für jedes Kind ein gesonderter Antrag erforderlich.

Ausnahme: Die unter Ziffer 2 aufgeführten Leistungen (Schulbedarf) werden für Leistungsempfänger nach dem SGB II, SGB XII und § 2 AsylbLG, die in den Monaten Februar und August Leistungen beziehen, ohne Antrag automatisch mit den laufenden Leistungen ausgezahlt.

 

Sämtliche Leistungen, mit Ausnahme des Schulbedarfs und der Schülerbeförderung, werden nicht als Geldleistung erbracht.

 

Die zuständige Stelle für die Beantragung der Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket ist für Bezieher des Arbeitslosengeldes II der zuständige Fallmanager / die zuständige Fallmanagerin im Landratsamt. Fragen können Sie auch an die nachstehende E-Mail-Adresse hilfemanagemen@hochtaunuskreis.de senden.

 

Die zuständige Stelle für die Beantragung von Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für die Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII, § 2 AsylbLG, Wohngeldgesetz (auch für die Städte Bad Homburg, Oberursel und Friedrichsdorf) und Kindergeldzuschlag ist die Leitstelle 50.60 - BAföG, Wohngeld und Unterhalt - im Landratsamt. Ihren Ansprechpartner erreichen Sie hier.

 

Diese Information finden Sie hier auch im PDF-Format zum Ausdrucken.

 

 

 
Formulare
pdf .gif Bildung und Teilhabe - Antrag auf Lernbeihilfe
pdf .gif Bildung und Teilhabe - Hauptantrag
pdf .gif Bildung und Teilhabe - Information für Leistungsberechtigte

Dienststellen und Öffnungszeiten

Fachbereich BAföG, Wohngeld und Unterhalt

Anschrift

Hochtaunuskreis
- Der Kreisausschuss -

Ludwig-Erhard-Anlage 1-5

61352 Bad Homburg v.d. Höhe

Hilfemanagement

Anschrift

Hochtaunuskreis
- Der Kreisausschuss -

Ludwig-Erhard-Anlage 1-5

61352 Bad Homburg v.d. Höhe