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Unterhaltsvorschuss-Gewährung

Staatliche Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz (UVG) können

  • für Kinder gezahlt werden,
  • die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil 
  • bzw. Halbwaisenbezüge in der gesetzlichen Höhe erhalten.

Die Leistungen

  • müssen durch einen Antrag geltend gemacht werden und
  • werden längstens für ingesamt 72 Monate erbracht.

Die Höhe richtet sich nach dem sogenannten Mindestunterhalt für Kinder und beläuft sich nach Abzug des Kindergelds gegenwärtig auf

  • 133,00 € (Altersgruppe bis 5 Jahre) bzw.
  • 180,00 € (Altersgruppe 6 - 11 Jahre),
  • Etwaige Unterhaltsleistungen des getrennt lebenden Elternteils werden angerechnet.

Die Zuständigkeit des Landratsamtes ergibt sich für alle Elternteile, die im Hochtaunuskreis wohnen; liegt der Wohnsitz jedoch im Bereich der Stadt Bad Homburg, so ist abweichend das Jugendamt der Stadt Bad Homburg zuständig. 

Ansprechpartner/in

Ansprechpartner/in Raum Telefon Fax E-Mail
Frau Schött
Sachbearbeiterin
3-553 06172-999-5643 06172-999-9827 E-Mail
Teamleitung Unterhaltsvorschuss
Frau Degen
Fachbereichsleiterin
3-563 06172-999-5600 06172-999-9827 E-Mail

Dienststellen und Öffnungszeiten

Fachbereich BAföG, Wohngeld und Unterhalt

Anschrift

Hochtaunuskreis
- Der Kreisausschuss -

Ludwig-Erhard-Anlage 1-5

61352 Bad Homburg v.d. Höhe