Unterhaltsvorschuss-Gewährung
Staatliche Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz (UVG) können
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für Kinder gezahlt werden,
- die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
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bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und
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nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil
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bzw. Halbwaisenbezüge in der gesetzlichen Höhe erhalten.
Die Leistungen
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müssen durch einen Antrag geltend gemacht werden und
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werden längstens für ingesamt 72 Monate erbracht.
Die Höhe richtet sich nach dem sogenannten Mindestunterhalt für Kinder und beläuft sich nach Abzug des Kindergelds gegenwärtig auf
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133,00 € (Altersgruppe bis 5 Jahre) bzw.
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180,00 € (Altersgruppe 6 - 11 Jahre),
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Etwaige Unterhaltsleistungen des getrennt lebenden Elternteils werden angerechnet.
Die Zuständigkeit des Landratsamtes ergibt sich für alle Elternteile, die im Hochtaunuskreis wohnen; liegt der Wohnsitz jedoch im Bereich der Stadt Bad Homburg, so ist abweichend das Jugendamt der Stadt Bad Homburg zuständig.
Ansprechpartner/in
| Ansprechpartner/in | Raum | Telefon | Fax | |
|---|---|---|---|---|
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Frau Schött
Sachbearbeiterin |
3-553 | 06172-999-5643 | 06172-999-9827 | |
| Teamleitung Unterhaltsvorschuss | ||||
|
Frau Degen
Fachbereichsleiterin |
3-563 | 06172-999-5600 | 06172-999-9827 | |
Dienststellen und Öffnungszeiten
Fachbereich BAföG, Wohngeld und UnterhaltAnschrift
Hochtaunuskreis
- Der Kreisausschuss -
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg v.d. Höhe






