Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
Kurzbeschreibung:
Personen, die eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich, z.B. in der Gastronomie oder im lebensmittelverarbeitenden Gewerbe, ausüben wollen, benötigen eine Belehrung durch das Gesundheitsamt (§ 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz).
Über die Durchführung der Belehrung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss.
Bei Aufnahme der Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein.
Was wird benötigt?
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gültiger Personalausweis/Reisepass/Identitätsnachweis
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Krankenversicherungskarte (wird zur Datenerfassung benötigt)
Gebühren bzw. Kosten:
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Belehrung inkl. gesiegelter Bescheinigung 25€
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Zweitschrift der Bescheinigung 10€
Information:
Die Belehrung findet jeden Dienstag um 8:30 Uhr und um 14:00 Uhr statt.
Da organisatorische Maßnahmen (Gebührenzahlung, Identitätsprüfung) Zeit brauchen, ist es erforderlich, dass sich die Teilnehmer
30 Minuten vor dem eigentlichen Belehrungstermin
beim BürgerInfoService (BIS) im Haus 3, Erdgeschoss, einfinden.
Eine Terminvereinbarung, bzw. eine Terminabsage ist zwingend erforderlich.
Einen Termin erhalten Sie unter: 06172/999-0
Ansprechpartner/in
| Ansprechpartner/in | Raum | Telefon | Fax | |
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| Infektionsprävention - Teamleitung Hygieneinspektoren | ||||
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Gath, Volker
Hygieneinspektor, Teamleitung |
4-261 | 06172-999-5841 | 06172-999-9806 | |
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Merkblätter & weitere Informationen | |||||||
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Dienststellen und Öffnungszeiten
Fachbereich GesundheitsdiensteAnschrift
Hochtaunuskreis - Der Kreisausschuss - Gesundheitsdienste
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg v.d. Höhe






