Herstellung des Benehmens zu Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörde
Kurzbeschreibung:
In vielen Fällen, die naturschutzrechtlich von Bedeutung sind, entscheidet eine andere federführende Behörde, beispielsweise die Bauaufsichtsbehörde, im Benehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde, die dabei die gesetzlichn Belange des Naturschutzes vertritt.
Was ist mitzubringen:
Für Vorhaben im Außenbereich gelten die Vorgaben für die Genehmigung von
Eingriffen in Natur und Landschaft
Für Vorhaben im Innenbereich reichen in der Regel die Unterlagen aus, die die federführende Behörde für erforderlich hält, was im Zweifelsfall untereinander abgestimmt wird.
Hinweise:
"Benehmen" heißt, daß die federführende Behörde der Unteren Naturschutzbehörde folgt, es sei denn, man ist aus triftigen Gründen anderer rechtlicher oder fachlicher Auffassung. Ist letzteres der Fall, erörtern das die beteiligten behörden fachlih miteinander und mit Ihnen. In der Regel ergibt sich daraus dan ein wiederum rechtlich und fachlich solides Ergebnis.
Gerne können Sie sich auch vorher mit der Unteren Naturschutzbehörde abstimmen. Bei Bauangelegenheiten vergewissern Sie sich aber am besten vorher, ob denn ein Vorhaben dem Grunde nach zulässig wäre.
Ansprechpartner/in
| Ansprechpartner/in | Raum | Telefon | Fax | |
|---|---|---|---|---|
| Annussek, Christian | 5-405 | 06172-999-6002 | --- | |
|
Kluge, Tilman
Fachbereichsleiter |
5-403 | 06172-999-6000 | --- |
Dienststellen und Öffnungszeiten
Fachbereich UmweltAnschrift
Hochtaunuskreis
- Der Kreisausschuss -
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg v.d. Höhe
Anschrift
Hochtaunuskreis
Der Kreisausschuss






