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Kurzbeschreibung:
Für Bauvorhaben in den Städten Bad Homburg und Oberursel, die über eigene Bauaufsichtsbehörden verfügen, wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Stadtverwaltung.
Was wird benötigt?
Den Umfang der erforderlichen Unterlagen regeln die Hessische Bauordnung (HBO) und der Bauvorlagenerlass (BVErl)
Informationen:

Eine Anzahl von Gebäuden und baulichen Anlagen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Baugenehmigungspflicht freigestellt.
Zu unterscheiden ist zwischen
1. Baugenehmigungsfreien Vorhaben nach § 55 HBO
und
2. Baugenehmigungsfreigestellten Vorhaben im
1. Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55 HBO (Anlage 2)
Die Anlage 2 zum § 55 HBO (baugenehmigungsfreie Vorhaben) enthält eine Reihe von Vorhaben, die von der Baugenehmigungspflicht ausgenommen sind.
Beachten Sie hier unbedingt, dass in einigen Fällen sog. Vorbehalte als Voraussetzung der Baugenehmigungsfreiheit existieren. Sind diese nicht erfüllt, wird das Vorhaben baugenehmigungspflichtig.
1.1 Baugenehmigungsfreie Vorhaben ohne Freistellungsvorbehalt § 55 Anlage 2 HBO:
Die baugenehmigungsfreien Vorhaben sind in der Anlage 2 zu § 55 HBO aufgeführt. Hiernach gibt es Bauvorhaben, die ohne irgendeinen Vorbehalt baugenehmigungsfrei sind.
Hierbei sind folgende wichtige Grundsätze zu beachten:

1.2 Baugenehmigungsfreie Vorhaben mit Freistellungsvorbehalt § 55 Anlage 2 HBO:

Eine Vielzahl von Vorhaben ist nach Anlage 2 des § 55 HBO baugenehmigungsfrei, wenn bestimmte Vorbehalte erfüllt sind.
Welche Vorbehalte gibt es?
- Beteiligung der Gemeinde
Hierbei muss die Bauherrschaft der Gemeinde die erforderlichen Unterlagen mit dem Mitteilungsblatt vorlegen.
Die Gemeinde darf innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Bauvorlagen die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens fordern, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Erklärung muss schriftlich erfolgen. Äußert sich die Gemeinde innerhalb dieser Zeit nicht oder hat sie bereits (schriftlich) auf die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verzichtet, kann mit dem Bauvorhaben begonnen werden
- Beteiligung von Bauvorlageberechtigten
Das Vorhaben darf erst ausgeführt werden, wenn ein Bauvorlageberechtigter die statisch-konstruktive und brandschutztechnische Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat.
- Beteiligung von Nachweisberechtigten:
Das Vorhaben darf erst ausgeführt werden, wenn hierfür ein Nachweisberechtigter die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat.
- Beteiligung von Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen
Anlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die sichere Benutzbarkeit und ordnungsgemäße Ausführung durch den Sachverständigen festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt ist.
- Beauftragung von Fachfirmen
Die Bauherrschaft hat eine branchenspezifische Fachfirma mit der Ausführung des Vorhabens zu beauftragen.
Für die Bescheinigungen dieser Sachverständigen ist ein Vordruck "Bescheinigung nach HBO zur Errichtung baulicher Anlagen" eingeführt.
Auf Verlangen ist diese Bescheinigung der Bauaufsicht vorzulegen!
2. Baugenehmigungsfreie Vorhaben in beplanten Bereichen nach § 56 HBO (Genehmigungsfreistellung)

Über die nach § 55 HBO baugenehmigungsfreien Vorhaben hinaus sind eine Reihe von Vorhaben, die verschiedene Voraussetzungen erfüllen, baugenehmigungsfrei. Die Voraussetzungen dafür müssen sämtlich erfüllt sein, ansonsten entfällt die Genehmigungsfreiheit.
Es besteht die Möglichkeit, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Freistellungsverfahrens (§ 56 HBO), die Prüfung des Bauantrags im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 57 HBO) oder im herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren (§ 58 HBO) zu beantragen.
Hierbei sind folgende wichtige Grundsätze zu beachten:
Achtung! Von der Genehmigungsfreistellung generell ausgenommen sind der Abbruch oder die Beseitigung der Anlagen soweit sie nicht in der Anlage 2 zum § 55 HBO baugenehmigungsfrei sind, und alle Sonderbauten i.S. des § 2 Abs. 8 HBO.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Baugenehmigungsfrei gestellt ist die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten sind, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 vorliegen, d.h.
WENN die bauliche Anlage:
kein Sonderbau ist
und
im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes i.S.d. § 30 Abs. 1 oder der §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB liegt
und
keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB bedarf
und
die Erschließung i.S.d. BauGB gesichert ist
und
keiner Abweichung nach § 63 HBO bedarf
und
die Gemeinde der Bauherrschaft nicht schriftlich erklärt hat, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder die vorläufige Untersagung beantragt
und
entsprechend § 49 HBO die Bauvorlagen von einem Bauvorlageberechtigten erstellt wurden
und
eine Woche vor Baubeginn die Baubeginnsanzeige vollständig ausgefüllt und mit den notwendigen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht vorgelegt werden
Ist auch nur eine der notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist das Bauvorhaben nicht von der Genehmigungspflicht freigestellt - es ist baugenehmigungspflichtig!
Weiter unten finden Sie Ihre individuellen Ansprechpartner der Bauaufsicht für die einzelnen Städte- und Gemeindebezirke.
links zu den Städten und Gemeinden des Hochtaunuskreises (alphabetisch):
Nachfolgend finden Sie Ihre individuellen Ansprechpartner der Bauaufsicht für die einzelnen Städte- und Gemeindebezirke:
| Ansprechpartner/in | Raum | Telefon | Fax | |
|---|---|---|---|---|
| Bauaufsicht-Technik - Friedrichsdorf | ||||
| Göbel, Rolf | 2-253 | 06172-999-6318 | --- | |
| Bauaufsicht-Technik - Glashütten | ||||
| Kreiling, Joachim | 2-251 | 06172-999-6317 | --- | |
| Bauaufsicht-Technik - Grävenwiesbach | ||||
| Frau Adolph | 2-247 | 06172-999-6313 | --- | |
| Bauaufsicht-Technik - Königstein | ||||
| Herr Lenhard | 2-249 | 06172-999-6316 | --- | |
| Bauaufsicht-Technik - Kronberg | ||||
| Kienitz, Klaus-Dieter | 2-245 | 06172-999-6312 | --- | |
| Bauaufsicht-Technik - Neu-Anspach | ||||
| Kreiling, Joachim | 2-251 | 06172-999-6317 | --- | |
| Bauaufsicht-Technik - Schmitten | ||||
| Frau Adolph | 2-247 | 06172-999-6313 | --- | |
| Bauaufsicht-Technik - Usingen | ||||
| Köllner, Antje | 2-312 | 06172-999-2027 | 06172-999-9824 | |
| Bauaufsicht-Technik - Wehrheim | ||||
| Frau Adolph | 2-247 | 06172-999-6313 | --- | |
| Bauaufsicht-Technik - Weilrod | ||||
| Kreiling, Joachim | 2-251 | 06172-999-6317 | --- | |
| Bauaufsicht - Fachbereichsleitung | ||||
|
Glaser, Joseph
Fachbereichsleiter |
2-252 | 06172-999-6300 | --- | |
|
Geenen, Monika
Stellv. Fachbereichsleiterin |
2-244 | 06172-999-6304 | --- | |
Hochtaunuskreis
- Der Kreisausschuss -
Fachbereich Bauaufsicht
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg v.d. Höhe

Ingenieurkammer Hessen:
Architektenkammer Hessen:
Bundesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik e.V.:
zum Arbeitsschutz:
Regierungspräsidium Darmstadt:
Hessisches Statistisches Landesamt:
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Für Bauvorhaben in den Städten Bad Homburg und Oberursel, die über eigene Bauaufsichtsbehörden verfügen, wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Stadtverwaltung.