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Baugenehmigungsfreie & Baugenehmigungsfreigestellte Vorhaben

 

Kurzbeschreibung:

 

Für die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie den Abbruch von Gebäuden und Anlagen benötigen Sie in aller Regel eine Baugenehmigung. Eine Anzahl von Gebäuden und baulichen Anlagen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Baugenehmigungspflicht freigestellt.  Zu unterscheiden ist zwischen Baugenehmigungsfreien Vorhaben nach § 55 HBO und Baugenehmigungsfreigestellten Vorhaben im beplanten Bereich nach § 56 HBO.

Für Bauvorhaben in den Städten Bad Homburg und Oberursel, die über eigene Bauaufsichtsbehörden verfügen, wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Stadtverwaltung.

 

 

Was wird benötigt?

 

Den Umfang der erforderlichen Unterlagen regeln die Hessische Bauordnung (HBO) und der Bauvorlagenerlass (BVErl)


 

Informationen:

Baugenehmigungsfreistellung

 

Eine Anzahl von Gebäuden und baulichen Anlagen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Baugenehmigungspflicht freigestellt.

Zu unterscheiden ist zwischen

 

1. Baugenehmigungsfreien Vorhaben nach § 55 HBO

 

  und

 

2. Baugenehmigungsfreigestellten Vorhaben im 

    beplanten Bereich § 56 HBO


 

 

 

 

1. Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55 HBO (Anlage  2)

 

Die Anlage 2 zum § 55 HBO (baugenehmigungsfreie Vorhaben) enthält eine Reihe von Vorhaben, die von der Baugenehmigungspflicht ausgenommen sind. 

Beachten Sie hier unbedingt, dass in einigen Fällen sog. Vorbehalte als Voraussetzung der Baugenehmigungsfreiheit existieren. Sind diese nicht erfüllt, wird das Vorhaben baugenehmigungspflichtig.

 

 

1.1 Baugenehmigungsfreie Vorhaben ohne Freistellungsvorbehalt § 55 Anlage 2 HBO:

Die baugenehmigungsfreien Vorhaben sind in der Anlage 2 zu § 55 HBO aufgeführt. Hiernach gibt es Bauvorhaben, die ohne irgendeinen Vorbehalt baugenehmigungsfrei sind.

 

Hierbei sind folgende wichtige Grundsätze zu beachten:

 

1.2 Baugenehmigungsfreie Vorhaben mit Freistellungsvorbehalt § 55 Anlage 2 HBO:

dachgaube

Eine Vielzahl von Vorhaben ist nach Anlage 2 des § 55 HBO baugenehmigungsfrei, wenn bestimmte Vorbehalte erfüllt sind.

 

Welche Vorbehalte gibt es?

 

- Beteiligung der Gemeinde

Hierbei muss die Bauherrschaft der Gemeinde die erforderlichen Unterlagen mit dem Mitteilungsblatt vorlegen.

Die Gemeinde darf innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Bauvorlagen die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens fordern, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Erklärung muss schriftlich erfolgen. Äußert sich die Gemeinde innerhalb dieser Zeit nicht oder hat sie bereits (schriftlich) auf die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verzichtet, kann mit dem Bauvorhaben begonnen werden

 

- Beteiligung von Bauvorlageberechtigten

Das Vorhaben darf erst ausgeführt werden, wenn ein Bauvorlageberechtigter die statisch-konstruktive und brandschutztechnische Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat.

 

- Beteiligung von Nachweisberechtigten:

Das Vorhaben darf erst ausgeführt werden, wenn hierfür ein Nachweisberechtigter die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat.

 

- Beteiligung von Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen

Anlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die sichere Benutzbarkeit und ordnungsgemäße Ausführung durch den Sachverständigen festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt ist.

 

- Beauftragung von Fachfirmen

Die Bauherrschaft hat eine branchenspezifische Fachfirma mit der Ausführung des Vorhabens zu beauftragen.

 

Für die Bescheinigungen dieser Sachverständigen ist ein Vordruck "Bescheinigung nach HBO zur Errichtung baulicher Anlagen" eingeführt.

Auf Verlangen ist diese Bescheinigung der Bauaufsicht vorzulegen!

 

 

 

 

 

 

2. Baugenehmigungsfreie  Vorhaben in beplanten Bereichen nach § 56 HBO (Genehmigungsfreistellung)

 

Baugrundstuecke

Über die nach § 55 HBO baugenehmigungsfreien Vorhaben hinaus sind eine Reihe von Vorhaben, die verschiedene Voraussetzungen erfüllen,  baugenehmigungsfrei.  Die Voraussetzungen dafür müssen sämtlich erfüllt sein, ansonsten entfällt die Genehmigungsfreiheit.

 

Es besteht die Möglichkeit, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Freistellungsverfahrens (§ 56 HBO), die Prüfung des Bauantrags im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 57 HBO) oder im herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren (§ 58 HBO) zu beantragen.

 

 

Hierbei sind folgende wichtige Grundsätze zu beachten:

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

 

 

Baugenehmigungsfrei gestellt ist die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten sind, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 vorliegen, d.h.

 

 

WENN die bauliche Anlage:

 

kein Sonderbau ist

 

und

im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes i.S.d. § 30 Abs. 1 oder der §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB liegt

 

und

keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB bedarf

 

und

die Erschließung i.S.d. BauGB gesichert ist

 

und

keiner Abweichung nach § 63 HBO bedarf

 

und

die Gemeinde der Bauherrschaft nicht schriftlich erklärt hat, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder die vorläufige Untersagung beantragt

 

und

entsprechend § 49 HBO die Bauvorlagen von einem Bauvorlageberechtigten erstellt wurden

 

und

eine Woche vor Baubeginn die Baubeginnsanzeige vollständig ausgefüllt und mit den notwendigen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht vorgelegt werden

 

 

Ist auch nur eine der notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist das Bauvorhaben nicht von der Genehmigungspflicht freigestellt - es ist baugenehmigungspflichtig!

 

 

Weiter unten finden Sie Ihre individuellen Ansprechpartner der Bauaufsicht für die einzelnen Städte- und Gemeindebezirke.

 

 

 

 

links  zu den Städten und Gemeinden des Hochtaunuskreises (alphabetisch):

 

 

 

 

 

 

LBHg

 

 

LFdorf

LGlas

LGraev

LKgst

LKron

LNA

LOu

 

LSch

LStein

LUsi

LWehr

 

LWeil

 

 

 

Nachfolgend finden Sie Ihre individuellen Ansprechpartner  der Bauaufsicht für die einzelnen Städte- und Gemeindebezirke:

Informationen

 

 

Ansprechpartner/in

Ansprechpartner/in Raum Telefon Fax E-Mail
Bauaufsicht-Technik - Friedrichsdorf
Göbel, Rolf 2-253 06172-999-6318 --- E-Mail
Bauaufsicht-Technik - Glashütten
Kreiling, Joachim 2-251 06172-999-6317 --- E-Mail
Bauaufsicht-Technik - Grävenwiesbach
Frau Adolph 2-247 06172-999-6313 --- E-Mail
Bauaufsicht-Technik - Königstein
Herr Lenhard 2-249 06172-999-6316 --- E-Mail
Bauaufsicht-Technik - Kronberg
Kienitz, Klaus-Dieter 2-245 06172-999-6312 --- E-Mail
Bauaufsicht-Technik - Neu-Anspach
Kreiling, Joachim 2-251 06172-999-6317 --- E-Mail
Bauaufsicht-Technik - Schmitten
Frau Adolph 2-247 06172-999-6313 --- E-Mail
Bauaufsicht-Technik - Usingen
Köllner, Antje 2-312 06172-999-2027 06172-999-9824 E-Mail
Bauaufsicht-Technik - Wehrheim
Frau Adolph 2-247 06172-999-6313 --- E-Mail
Bauaufsicht-Technik - Weilrod
Kreiling, Joachim 2-251 06172-999-6317 --- E-Mail
Bauaufsicht - Fachbereichsleitung
Glaser, Joseph
Fachbereichsleiter
2-252 06172-999-6300 --- E-Mail
Geenen, Monika
Stellv. Fachbereichsleiterin
2-244 06172-999-6304 --- E-Mail
 
pdf .gif Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben (Vordruck)
pdf .gif Baubeginnsanzeige (Vordruck)
pdf .gif Rohbaufertigstellungsanzeige (Vordruck)
pdf .gif Mitteilung der Benutzung vor Fertigstellung (Vordruck)
pdf .gif Anzeige der abschließenden Fertigstellung (Vordruck)
pdf .gif Bauschild (Vordruck)
pdf .gif Bescheinigung Nachweisberechtigter (Vordruck)
pdf .gif Informationen zu baugenehmigungsfreien Vorhaben nach § 55 HBO
pdf .gif Informationen zu baugenehmigungsfreien Vorhaben nach § 56 HBO
pdf .gif Abweichungs-/ Befreiungsantrag - Informationen & einzureichende Unterlagen

Dienststellen und Öffnungszeiten

Fachbereich Bauaufsicht - Technik

Email

Telefon: 06172-999-0

Fax: 06172-999-9825

Anschrift

Hochtaunuskreis
- Der Kreisausschuss -
Fachbereich Bauaufsicht

Ludwig-Erhard-Anlage 1-5

61352 Bad Homburg v.d. Höhe

 

ortsschildschwarzrot

 

 

 

Hessische Bauordnung:

 

HBO2002 logo

 

 

Baugesetzbuch:

 

BauGB2

 

 

Baunutzungsverordnung:

 

BauNVO klein

 

 

Ingenieurkammer Hessen:

 

 

Ingenieurkammer logo

 

 

 

Architektenkammer Hessen:

 

Architektenkammer logo

 

 

 

Bundesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik e.V.:

 

Pruefingenieur2 logo

 

 

 

zum Arbeitsschutz:

 

sozialnetz2

 

 

 

 

Regierungspräsidium Darmstadt:

 

RP logo

 

 

 

Hessisches Statistisches Landesamt:

 

Statistik Hessen banner

 

 

 

 

Unter dem Punkt "Informationen" auf dieser Seite finden Sie Ihre individuellen Ansprechpartner der Bauaufsicht für die einzelnen Städte- und Gemeindebezirke.

 

 

Für Bauvorhaben in den Städten Bad Homburg und Oberursel, die über eigene Bauaufsichtsbehörden verfügen, wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Stadtverwaltung.

 

 

 

Mitteilung 56 Formular