Baulasten - Löschung
Kurzbeschreibung:
Eine Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter (§ 75 Abs. 3 HBO).

Was wird benötigt?
1. Antrag auf Löschung der Baulast (formlos) mit allen
erforderlichen Angaben
2. Beglaubigter Grundbuchauszug als Eigentümernachweis
3. Nachweis, dass auf die Eintragung verzichtet werden kann
4. Einverständniserklärung des Begünstigten
5. Beglaubigung der Unterschriften
Bezüglich weiterer Details beraten wir Sie gerne.
Gebühren bzw. Kosten:
Die Gebühren werden nach dem Hess. Verwaltungskostengesetz vom 11. Juli 1972 (GVBl. I S. 235) in der derzeit gültigen Fassung und der Bauaufsichtsgebührensatzung des Hochtaunuskreises vom 04. März 1995 festgesetzt.
Information:

Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.
Vor dem Verzicht sind die durch die Baulast Verpflichtete und Begünstigte zu hören.
Sie ist durchzuführen, wenn der Grund, der zur Eintragung führte, entfallen ist oder auf eine andere Weise gelöst wurde.
Soweit kein öffentliches Interesse am Fortbestand der Baulast besteht, wird dem Antrag stattgegeben.
Nach eingehender Prüfung wird die Eintragung gelöscht.
Ansprechpartner/in
| Ansprechpartner/in | Raum | Telefon | Fax | |
|---|---|---|---|---|
| Bauaufsicht-Baulasten - Eintragung / Löschung | ||||
| Anfang, Edith | 2-248 | 06172-999-6308 | --- | |
| Moses-Rott, Martina | 2-250 | 06172-999-6301 | --- | |
Dienststellen
Fachbereich Bauaufsicht - TechnikAnschrift
Hochtaunuskreis
- Der Kreisausschuss -
Fachbereich Bauaufsicht
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg v.d. Höhe
Unter dem Punkt "Informationen" auf dieser Seite finden Sie Ihre Ansprechpartner für Baulastlöschungen.

Für Baulastlöschungen in den Städten Bad Homburg und Oberursel, die über eine eigene Bauaufsichtsbehörde verfügen, wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Stadtverwaltung.







