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Baulasten - Löschung

Kurzbeschreibung:

 

Eine Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter (§ 75 Abs. 3 HBO).

 

 Löschung BL

Was wird benötigt?

 

1. Antrag auf Löschung der Baulast (formlos) mit allen

    erforderlichen Angaben

2. Beglaubigter Grundbuchauszug als Eigentümernachweis

3. Nachweis, dass auf die Eintragung verzichtet werden kann

4. Einverständniserklärung des Begünstigten

5. Beglaubigung der Unterschriften

 

Bezüglich weiterer Details beraten wir Sie gerne.

 

 

 

Gebühren bzw. Kosten:

 

Die Gebühren werden nach dem Hess. Verwaltungskostengesetz vom 11. Juli 1972 (GVBl. I S. 235) in der derzeit gültigen Fassung und der Bauaufsichtsgebührensatzung des Hochtaunuskreises vom 04. März 1995 festgesetzt.

 

 

Information:

 

Radiergummi neu

Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. 

 

Vor dem Verzicht sind die durch die Baulast Verpflichtete und Begünstigte zu hören.


Sie ist durchzuführen, wenn der Grund, der zur Eintragung führte, entfallen ist oder auf eine andere Weise gelöst wurde.

Soweit kein öffentliches Interesse am Fortbestand der Baulast besteht, wird dem Antrag stattgegeben. 

 

Nach eingehender Prüfung wird die Eintragung gelöscht.

 

Ansprechpartner/in

Ansprechpartner/in Raum Telefon Fax E-Mail
Bauaufsicht-Baulasten - Eintragung / Löschung
Anfang, Edith 2-248 06172-999-6308 --- E-Mail
Moses-Rott, Martina 2-250 06172-999-6301 --- E-Mail

Dienststellen

Fachbereich Bauaufsicht - Technik

Email

Telefon: 06172-999-0

Fax: 06172-999-9825

Anschrift

Hochtaunuskreis
- Der Kreisausschuss -
Fachbereich Bauaufsicht

Ludwig-Erhard-Anlage 1-5

61352 Bad Homburg v.d. Höhe

Unter dem Punkt "Informationen" auf dieser Seite finden Sie Ihre Ansprechpartner für Baulastlöschungen.

 

Zufahrt Grundstück

 

Für Baulastlöschungen in den Städten Bad Homburg und Oberursel, die über eine eigene Bauaufsichtsbehörde verfügen, wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Stadtverwaltung.

 

 

Die Hessische Bauordnung

 

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