Bauordnungswidrigkeiten
Kurzbeschreibung:
Bei der Errichtung, Aufstellung, Änderung, Nutzungsänderung, beim Abbruch oder der Beseitigung baulicher Anlagen sind eine Vielzahl von Vorschriften zu beachten. Wer diesen Vorschriften - vorsätzlich oder fahrlässig - zuwiderhandelt, handelt
ordnungswidrig.
Gebühr bzw. Kosten:
(Bau-) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 (fünfhunderttausend) Euro geahndet werden (Bußgeldkatalog).
Informationen:

Im Einzelnen sind diese Tatbestände in u.a. in § 76 der Hessischen Bauordnung aufgeführt.
Die Vorschriften sind dem Verfahrensrecht der neuen Hessischen Bauordnung angepasst worden und sollen die wirksame Durchführung der Kompensationsregelungen für den Rückzug behördlicher Präventivprüfung und -überwachung unterstützen.
Sie sind das notwendige Korrelat zu dem erhöhten Maß an Eigenverantwortung und Gesetzestreue, die von der Bauherrschaft und den in ihrem Namen tätigen Privaten erwartet und verlangt werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (in Bezug auf bauliche Tatbestände) ist in den meisten Fällen die Bauaufsichtbehörde.
Eine Ordnungswidrigkeit wird nach § 54 und § 64 der Hessischen Bauordnung eingeleitet.
Dies in Verbindung mit dem § 76 Hess. Bauordnung.
Nach § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird Ihnen jeweils die Gelegenheit gegeben, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Dies geschieht in der Regel mittels eines Anhörungsbogens.
Ansprechpartner/in
| Ansprechpartner/in | Raum | Telefon | Fax | |
|---|---|---|---|---|
| Bauaufsicht - Bauordnungswidrigkeiten | ||||
| Nickolai, Sibylle | 2-250 | 06172-999-6301 | 06172-999-9825 | |
Dienststellen und Öffnungszeiten
Fachbereich Bauaufsicht - TechnikAnschrift
Hochtaunuskreis
- Der Kreisausschuss -
Fachbereich Bauaufsicht
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg v.d. Höhe
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