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Grundstücksteilung

Teilung von bebauten oder unbebauten Grundstücken


 

 

Kurzbeschreibung:

 

Bild neue BauordnungDie Genehmigungspflicht für die Grundstücksteilung ist mit Inkrafttreten der Hessischen Bauordnung 2002 ab 01.10.2002 weggefallen, die Veränderung von Grundstücksgrenzen wird durch die Bauaufsicht nicht mehr geprüft.

 

ACHTUNG! Durch die Teilung eines Grundstückes, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den öffentlichen Vorschriften widersprechen (vgl. § 7 Abs. 2 HBO)!

 


Informationen: 

 

zerlegung_150Gebäude und bauliche Anlagen müssen auch nach Grundstücksteilungen die vorgeschriebenen Abstandsflächen einhalten ( § 7 Abs. 2 HBO).

Darüber hinaus muss der Grundstückseigentümer auf die Einhaltung weiterer bau- und planungsrechtlicher Erfordernisse achten (z.B.: Erschließung, Grundflächen- und Geschossflächenzahl) und gegebenenfalls entsprechende Baulasten gemäß § 75 HBO beantragen.

Teilung1

Verantwortlich für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit einer Grundstücksteilung sind die Grundstückseigentümer/innen.

Soweit eine Grundstücksteilung zu baurechtswidrigen Zuständen führt, kann die Bauaufsichtsbehörde von den Grundstückseigentümern verlangen, alle Maßnahmen zu ergreifen, um den durch die Grenzänderung eingetretenen Missstand zu beheben.

 

Falls die zuständige Gemeinde oder Stadt eine "Teilungsgenehmigungs- satzung" beschlossen hat, führt sie diese im Rahmen ihrer Selbstverwaltung aus.

Möchten Sie Ihr Grundstück teilen lassen, wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt für Bodenmanagement oder an einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.

 

Sie werden ggf. aufgefordert, für die Grundstücksteilung notwendige Baulasten einzutragen. Wenden Sie sich hierzu bitte an den Fachbereich Baulasten - Eintragungen.

 

 

 

SchafeHinweis:

Für Teilungen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (§§ 2 ff. GrdStVG) ist das Amt für den Ländlichen Raum beim Hochtaunuskreis zuständig

 

 


 

» link zum zuständigen Amt für Bodenmanagement über:

 

Bodenmanagement logo schrift

 

Anschrift: 

 

Amt für Bodenmanagement Limburg a.d. Lahn

Walderdorffstraße 10
65549 Limburg a.d. Lahn

 

Tel:  06431 / 91050
Fax: 06431 / 910550
email: info.afb-limburg@hvbg.hessen.de

 

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» link zum Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e.V.
Landesgruppe Hessen:
 

 

bdvi hessen logo

 

Anschrift:

 

Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BdVI)
Landesgruppe Hessen - Geschäftsstelle
Herzbachweg 71
63571 Gelnhausen


Tel.: 06051 / 92600
Fax: 06051 / 926010
Email: info@bdvi-hessen.de