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Werbeanlage (baugenehmigungspflichtige)

Kurzbeschreibung:

 

Seit Einführung der neuen Hessischen Bauordnung (HBO) sind Werbeanlagen generell zu baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung erklärt worden.  Sie unterliegen somit den hierfür geltenden baurechtlichen Vorschriften.  Werbeanlagen sind baugenehmigungspflichtig, mit Ausnahme der Fälle, die in § 55 Anlage 2 der Hessischen Bauordnung 2002 aufgezählt sind.
Für Bauvorhaben in den Städten Bad Homburg und Oberursel, die über eigene Bauaufsichtsbehörden verfügen, wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Stadtverwaltung.

 

 

Was wird benötigt?

 

Ein vollständiger Bauantrag ist wesentliche Voraussetzung für ein reibungsloses und kurzes Verfahren. Der Bauantrag muss schriftlich mit allen für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) eingereicht werden. Je nach Genehmigungsverfahren und Vorhaben werden unterschiedliche Unterlagen erforderlich. Beachten Sie dabei, dass ein Bauantrag u.U. zurückgewiesen werden kann, wenn die Unterlagen nicht vollständig sind.

 

 

Gebühren bzw. Kosten:

 

Die Gebühren der Baugenehmigung werden nach dem Hess. Verwaltungskostengesetz vom 11. Juli 1972 (GVBl. I S. 235) in der derzeit gültigen Fassung und der Bauaufsichtsgebührensatzung des Hochtaunuskreises vom 04. März 1995 und ggf. die Ausgleichsabgabe gem. Hess. Naturschutzgesetz vom 19. September 1980 (GVBl. I S. 309) in der derzeit gültigen Fassung festgesetzt.

 

 

Informationen: 

 

Werbetafeln

Was sind Werbeanlagen?

 

Als Werbeanlagen bezeichnet die HBO ortsfeste oder ortsfest genutzte Anlagen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.

 

Zu Werbeanlagen zählen zum Beispiel Leuchtreklamen aller Art, Ausleger oder Ausstecker, Schilder, Beschriftungen und Beklebungen von Schaufenstern und Markisen, aufgemalte Schriftzüge auf Fassaden, Fahnen, Pylone und andere freistehende Werbeträger sowie Schaukästen, Plakattafeln und Säulen, Wechselwerbeanlagen etc. 

Werbeanlagen

 

 

In jedem Fall sind ebenso die örtlichen Bauvorschriften zu beachten. So kann z.B. die Gemeinde durch eine Satzung spezielle Vorschriften zur Gestaltung, Art und Größe und auch zum Anbringungsort von Werbeanlagen erlassen oder bestimmte Arten von Werbeanlagen und Warenautomaten ausschließen. 

 

Werbeanlagen sind baugenehmigungsfrei sofern sie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

 

Danach sind folgende Werbeanlagen und Warenautomaten genehmigungsfrei (vgl. Abschnitt I Nr. 10 d. § 55 Anlage 2 HBO):

 

10.1 Werbeanlagen,

- mit einer Ansichtsfläche bis 1 m²,

- die vorübergehend an der Stätte der Leistung angebracht oder aufgestellt werden,

  wenn sie nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind,

- für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,

- die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind,

- in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren

  Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an

  und in abgegrenzten Versammlungsstätten sowie auf Ausstellungs- und

  Messegeländen; sie dürfen nicht in die freie Landschaft wirken,

- im Geltungsbereich einer Satzung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn die Satzung

  Festsetzungen über Art, Größe und Anbringungsort der Werbeanlagen enthält und

  die Werbeanlagen diesen Festsetzungen entsprechen,

- als Zeichen, die auf abseits oder versteckt gelegene Stätten hinweisen (Hinweiszeichen),

- als Schilder, die Inhaberinnen oder Inhaber und Art gewerblicher oder

  landwirtschaftlicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor

  Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,

 

10.2 Warenautomaten

 

 

Darüber hinaus bedürfen Werbeanlagen einer Baugenehmigung.

 

 

 

  Folgende  Unterlagen sind zur Einreichung eines Bauantrages für eine Werbeanlage erforderlich:  
  Schriftverkehr (jeweils 1-fach)  Hinweise:
 1.  Antragsformular  
 2  Vollmacht nach § 48 Abs. 2 HBO  Vorlage fallabhängig
 3.

Angabe der Herstellungskosten

 
  1. bis 3. Ausfertigung  
 4.

 Beschreibung der geplanten Maßnahme mit detaillierter Erläuterung

 vorhabenbezogen
 5.

Liegenschaftsplan (Lageplan/Auszug aus der Liegenschaftskarte)

nicht älter als 12 Monate und mit vermaßtem Eintrag des Vorhabes

 
 6. Bauzeichnungen  ggf. technisierte Darstellung
  a) Grundrisse  sofern erforderlich
  b) Schnitte (mit Angaben des Höhenprofils insbesondere bei Hineinreichen der Werbeanlage in den öffentlichen Verkehrsraum)  
  c) Ansichten   
 7.  Fotos der umgebenden Bebauung   Vorlage fallabhängig
 8.  Bestandsfotos   Vorlage fallabhängig
 ausrufezeichen Die Unterlagen sind  jeweils 3-fach in der angegebenen Reihenfolge und getrennt nach den jeweiligen Ausfertigungen zu heften, die Unterlagen für den Schriftverkehr sind jeweils 1-fach erforderlich, diese heften Sie bitte separat.  
 

Hinweis:

Zur vorstehenden Angabe der einzureichenden Unterlagen weisen wir darauf hin, dass jeder Antrag auf seine individuelle Besonderheit geprüft werden muss. Somit kann sich die Notwendigkeit der Einreichung ergänzender Unterlagen oder eine Reduzierung des Antragsumfanges ergeben.

 

 

 

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Bauaufsicht-Technik - Neu-Anspach
Kreiling, Joachim 2-251 06172-999-6317 --- E-Mail
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Frau Adolph 2-247 06172-999-6313 --- E-Mail
Bauaufsicht-Technik - Usingen
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Bauaufsicht-Technik - Wehrheim
Frau Adolph 2-247 06172-999-6313 --- E-Mail
Bauaufsicht-Technik - Weilrod
Kreiling, Joachim 2-251 06172-999-6317 --- E-Mail
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