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Im Haushalt, in Gewerbe und Industrie fällt Abwasser an, das den Regeln der Technik entsprechend behandelt werden muss. Um diese Abwässer umweltverträglich in Oberflächengewässer einleiten zu können, müssen sie in Zentralkläranlagen gereinigt werden.
Gewerbliches und industrielles Abwasser muss vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation vorbehandelt werden, um die Schädlichkeit zu verringern bzw. gefährliche Stoffe wie Mineralöle zurückzuhalten.
Für diesen Abwasserbereich wurde mit dem Anhang 49 zu der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift des Bundes eine entsprechende Vorschrift erlassen, wonach die Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen aus Betriebsstätten mit regelmäßigen Anfall von mineralölhaltigen Abwasser, das bei der Instandhaltung, Entkonservierung, Reinigung von Fahrzeugen anfällt, nur dann erteilt werden darf, wenn die Abwasserbelastung gemäß den Vorgaben des Anhanges 49 vermindert wird. Hiernach darf des Abwasser keine organisch gebundenen Halogenverbindungen enthalten, die aus Wasch- und Reinigungsmitteln oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffen stammen. Der Anteil der Kohlenwasserstoffe, gesamt im Abwasser, darf max. 20 mg/l betragen. Die nach Landesrecht zugelassene Abscheideranlage muss entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben, gewartet sowie vor der Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von 2,5 Jahren durch einen Sachverständigen überprüft werden
| Ansprechpartner/in | Raum | Telefon | Fax | |
|---|---|---|---|---|
| Marzeion, Ronald | 1-220 | 06172-999-6415 | 06172-999-9830 | |
| Krist, Peter | 1-214 | 06172-999-6411 | 06172-999-9830 |