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Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

Hintergrund

 

Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt werden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe ab 01.01.2005 zu einer einheitlichen Leistung "Grundsicherung für Arbeitssuchende" zusammengefasst. Grundlage bildet das zweite Sozialgesetzbuch (SGB II).

 

Erwerbsfähige Personen ab 15 Jahre erhalten danach Arbeitslosengeld II (Regelleistungen, Unterkunft und Heizung) und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Sozialgeld.

 

Im Rahmen der so genannten Experimentierklausel wurde im SGB II die Möglichkeit geschaffen, dass neben der BA kommunale Träger auf Antrag für die Wahrnehmung der Aufgaben zugelassen werden (§6 a -c SGB II). 69 Kreise oder kreisfreie Städte erhalten damit die Möglichkeit, anstelle der Agenturen für Arbeit die Aufgaben im Rahmen des SGB II umzusetzen.

 

Bei der Integration von Arbeitssuchenden, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, sollen in einem fairen Systemwettbewerb zwischen den Agenturen für Arbeit und den Kommunen unterschiedliche Formen und Modelle für einen befristeten Zeitraum erprobt werden. Ein solcher Wettbewerb ermöglicht es, unterschiedliche Ansätze zur Eingliederung, insbesondere die in den kommunalen Strukturen entwickelten Konzepte, im Hinblick auf ihre Wirksamkeit zu vergleichen.

 

Die optierenden Kommunen vereinigen damit die kommunalen Aufgaben der Unterkunftskosten und der sozialen Betreuung mit den Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB II in einer Hand. Sie unterliegen dabei keinerlei Vorgaben oder Weisungen von Bund oder der Bundesagentur für Arbeit. Es verbleibt auch bei der in die Länderhoheit fallenden Kommunalaufsicht für die optierenden Kommunen.

 

Der Hochtaunuskreis sowie 12 weitere Kommunen in Hessen, die sich um die Trägerschaft für das Arbeitslosengeld II und damit die Zuständigkeit für die Betreuung sowie Vermittlung der Langzeitarbeitslosen beworben haben, erhielten am 16.9.2004 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit den Zuschlag für die Umsetzung des Optionsmodells.

 

Die Zulassung erfolgte mit Wirkung ab 1.1.2005 für einen Zeitraum von 6 Jahren. Mittlerweile haben sich die Länder auf eine Entfristung geeinigt. Der entsprechende Gesetzesentwurf steht allerdings noch aus.

 

Im Rahmen einer Wirkungsforschung zur Experimentierklausel werden die unterschiedlichen Ansätze evaluiert und gegenübergestellt.

Die Wirkungsforschung ist dem BMWA übertragen. Bei der Entwicklung der Untersuchungsansätze und Auswertung der Untersuchung sind die Länder zu beteiligen (§ 6c SGB II).

 

 

Umsetzung im Hochtaunuskreis

 

Als kommunaler Träger ist der Hochtaunuskreis zuständig für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, insbesondere alle arbeitsmarktrelevanten Eingliederungsleistungen (wie Beratung, Vermittlung, Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung) sowie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Mehrbedarfe, Befristeter Zuschlag nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld I, Kosten der Unterkunft). Ferner für einmalige Leistungen bei Erstausstattung für Hausrat oder für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt sowie mehrtägige Klassenfahrten.


Über die genannten Leistungen hinaus können weitere - kommunale - Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind.


Dazu gehören insbesondere:
1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen

2. die Schuldnerberatung
3. die psychosoziale Betreuung
4. die Suchtberatung


Mit dem Bezug von Arbeitslosengeld II geht auch die grundsätzliche Anmeldung zur Sozialversicherung einher.

Mit der im Jahr 2000 umgesetzten Organisationsstruktur, die die Zusammenführung aller sozialen Ämter in einen zentralen "Geschäftsbereich Soziales" zur Zielsetzung hatte, waren die entscheidenden Voraussetzungen für die Durchführung von Hartz IV geschaffen worden.

 

Der "Geschäftsbereich Soziales" und insbesondere die Fachbereiche "Hilfemanagement" und "Arbeitsvermittlung" waren damit bereits vor der Umsetzung von Hartz IV über die Instrumente "Hilfeplanung" und "Vermittlung in Arbeitsmaßnahmen und Projekte" und das in diesem Zusammenhang gegründete "Job-Center" in idealer Weise darauf ausgerichtet, die Aufgaben im Rahmen der Option wahrzunehmen..

 

 

Finanzierung

 

Der Bund trägt die Kosten der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 6 Abs. 2 i.V.m § 46 SGB II). Die Finanzierung umfasst Leistungen zur Eingliederung, Leistungen für den Lebensunterhalt (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) Zuschläge, Sozialversicherungsbeiträge sowie Verwaltungskosten.

 

Für Eingliederungsleistungen und Aufwendungen für Personal und Verwaltung wird ein Gesamtbudget geleistet.

 

Von den Kommunen zu erbringenden Leistungen (Kosten der Unterkunft und Heizung, Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung, Erstausstattung für Bekleidung einschl. Schwangerschaft und Geburt, mehrtägige Klassenfahrten, Schuldnerberatungsstellen, psychosoziale Betreuung, Suchtberatung, häusliche Pflege von Angehörigen, etc.) werden von diesen finanziert. (§ § 16 Abs.2 Nr. 1-4, § 22, 23 Abs. 3 SGB II)

 

Der Bund trägt 28,6 % der Unterkunfts-/Heizkosten. Dieser Anteil wird jährlich im Rahmen der Revisionsklausel überprüft.

 

 

Organisatorische Maßnahmen

 

Bildung des "Geschäftsbereiches Arbeit" mit den Fachbereichen Fallmanagement (80.00), Arbeitsförderung/Akquise (80.10) und Rehabilitation (80.20).

 

Der Hochtaunuskreis übernahm umgehend, nachdem die Zulassung als kommunaler Träger erfolgt war, die volle Zuständigkeit für die Leistungen nach dem SGB II,
d.h. für alle erwerbsfähigen Sozialhilfeempfänger zwischen 15 und 65 Jahre.

 

Dies galt somit auch für die noch vor dem 1.1.2005 gestellten SGB II Anträge bei der Bundesagentur für Arbeit.

Von der Übergangsregelung nach § 65 a SGB II hat der Hochtaunuskreis keinen Gebrauch gemacht, sondern die Fälle der BA mit Wirkung zum 1.2.2005 übernommen.

 

 

Fallmanagement

 

Der Hochtaunuskreis hat im Fachbereich Hilfemanagement alle Aufgaben in Teams gebündelt.


In 5 Teams mit jeweils einem Teamleiter werden die komplexen wirtschaftlichen Hilfen erbracht, sowie die Vermittlungs- und Eingliederungsleistungen eingeleitet.


Die wirtschaftlichen Leistungen werden wir von Hilfemanagern bearbeitet, dessen Zuständigkeit sich wohnortbezogen gliedert bzw. sich bei größeren Gebietskörperschaften aus dem Familiennamen des Klienten ergibt.


Zudem stehen in jedem Team persönliche Ansprechpartner zur Verfügung die sich um die Wiedereinklärung der Kunden mit der Kategorisierung C, D, E und F (*), in das Arbeitsleben kümmern.
Dazu gehören insbesondere:
• Klärung aller vermittlungsrelevanter Tatbestände der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und deren Bedarfsgemeinschaften
• Prüfung vorhandener Vermittlungshemmnisse
• Erarbeitung einer Eingliederungsperspektive
• Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
• bewerberorientierte Vermittlung
• Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten im Rahmen der TaunusOffensive

 

Neben den Leistungen nach dem SGB II werden für die Empfänger von Arbeitslosengeld 2 oder Sozialgeld auch Maßnahmen der Jugendhilfe nach §§ 22 und 23 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) erbracht in Form von Kindergarten-/Kindertagesstättengebühren und Aufwendungen für Tagespflege sowie Betreute Grundschulen.


* zur besseren Übersicht und Betreuung werden alle erwerbsfähigen Antragssteller in eine Vermittlungsstufe einkategorisiert. Diese reichen von A (sehr arbeitsmarktnah) bis F (derzeit nicht vermittelbar).
Kunden mit der Einstufung A und B werden direkt vom Fachbereich Arbeitsförderung betreut.

Informationen

 

Dienststellen und Öffnungszeiten

Hilfemanagement

Anschrift

Hochtaunuskreis
- Der Kreisausschuss -

Ludwig-Erhard-Anlage 1-5

61352 Bad Homburg v.d. Höhe