Bearbeitung von Einreisen
Kurzbeschreibung:
Ein Ausländer, der in das Bundesgebiet einreist, muss im Besitz eines gültigen Passes bzw. Passersatzes sein. Je nach Staatsangehörigkeit benötigt er auch schon zum Zeitpunkt der Einreise einen Aufenthaltstitel in der Form des Visums.
Je nach Aufenthaltszweck und -dauer unterscheidet man zwischen einem nationales deutsches Visum udn einem Schengen-Visum.

Informationen:
Grundsätzlich gilt, dass jeder Ausländer, der nicht die Staatsangehörigkeit der EU, Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz, der USA, Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea oder Neuseelands besitzt, einen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt im Bundesgebiet und somit fast immer ein Visum zur Einreise in das Bundesgebiet benötigt, wenn er sich länger als drei Monate aufhalten oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen will.
Solche Visa sind zustimmungspflichtig, d.h. die Ausländerbehörde des künftigen Wohnortes überprüft vor der Einreise, ob die Voraussetzungen für einen entsprechenden Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegen. Das Ergebnis wird der Deutschen Auslandsvertretung übermittelt, die dann über die Erteilung des Visums entscheidet. Für die Erteilung des Visums sind die Deutschen Auslandsvertretungen (Botschaft oder Konsulat) im jeweiligen Heimatland zuständig. Nach der erfolgten Einreise müssen Ausländer ihrer Meldepflicht nachkommen, d.h. sie müssen sich im zuständigen Rathaus anmelden.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels muss spätestens bis zum Ablauf der Gültigkeit des Einreisevisums bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
Für einen Aufenthalt als Tourist bis zu drei Monaten sind Angehörige folgender Staaten von der Visumspflicht befreit: Andorra, Argentinien, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Brunei, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dänemark, El Salvador, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Guatemala, Honduras, Hongkong, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Republik Korea, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Macao, Malaysia, Malta, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Panama, Paraguay, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz und Liechtenstein, Singapur, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Uruguay, USA, Venezuela, Zypern. Für alle nicht genannten Staaten besteht auch für einen Touristenaufenthalt Visumspflicht.
Für die Erteilung von Besuchsvisa sind die Deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Generalkonsulate) zuständig. In der Regel sind hierfür eine Einladung und eine Verpflichtungserklärung zur Übernahme von eventuell entstehenden Kosten durch eine im Bundesgebiet lebende Person erforderlich. Zudem empfiehlt sich der Abschluss einer ausreichenden Krankenversicherung.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Ablauf eines Visumverfahrens.
Hier finden Sie Informationen des Auswärtigen Amtes zur Thematik Einreise/Visum.
Dienststellen und Öffnungszeiten
AusländerbehördeAnschrift
Hochtaunuskreis
Der Landrat
Ludwig-Erhard-Anlage 3
61352 Bad Homburg v.d. Höhe






