Beistandschaft

Beratung und Unterstützung bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung von Unterhalt


Informationen zum Unterhalt für minderjährige Kinder

Stand 01.01.2024

Das beim Jugendamt des Hochtaunuskreises für Beratung in Unterhaltsfragen zuständige Team der Beistandschaft berät Sie gerne in Unterhaltsfragen, sofern Sie im Hochtaunuskreis leben.

Wenn Sie in der Stadt Bad Homburg vor der Höhe leben, ist das Stadtjugendamt für Sie zuständig.

Ansprechpartner dort: Jugendamt Bad Homburg

Bitte beachten Sie, dass wir aufgrund gesetzlicher Vorgaben den unterhaltspflichtigen Elternteil nicht beraten dürfen.

Wir möchten Ihnen zum Unterhalt für minderjährige Kinder, relevante und wichtige Informationen zur Verfügung stellen, Sie über mögliche Handlungsoptionen unterrichten und Ihnen zuständige Behörden und dortige Ansprechpartner nennen.

I. Privatrechtlicher Unterhalt

Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts für ein minderjähriges Kind ist abhängig vom erzielten bereinigten Nettoeinkommen und der Anzahl etwaig weiterer vorhandener Unterhaltsverpflichtungen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Von Gesetzes wegen steht jedem minderjährigen Kind grundsätzlich der Mindestunterhalt zu.

Höhe des aktuellen Mindestunterhaltes

Zum 01.01.2024 ist der für minderjährige Kinder zu zahlende Mindestunterhalt erhöht worden und beträgt monatlich:
        ab Geburt                                    ab 6. Geburtstag                            ab 12. Geburtstag
        480,00 Euro                                551,00 Euro                                    645,00 Euro  Mindestunterhalt
       -125,00 Euro                               -125,00 Euro                                 - 125,00 Euro  hälftiges Kindergeld
       355,00 Euro                                426,00 Euro                                    520,00 Euro  Zahlbetrag

Hinweis: jeweils bei 100% des Mindestunterhaltes


Seit dem 01.01.2024 sind auch die aktuellen Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main in Kraft. In diesen ist übersichtlich erläutert, wie Kindesunterhalt konkret zu berechnen ist. Hier finden Sie die Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt.


Die ab 01.01.2024 geltende Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier 



II. Kindergeld

Die Höhe des Kindergeldes beträgt je Kind 250 Euro monatlich.


III. Kinderzuschlag

a) Der Kinderzuschlag beträgt seit dem 01.01.2023 bis zu 250 Euro monatlich je Kind.

Mehr zum Kinderzuschlag erfahren Sie hier.

Der Kindergeldzuschlag ist seit Inkrafttreten des Kitafinanzhilfenänderungsgesetz (KitaFinHÄndG) unterhaltsrechtlich seit dem 30.06.2021 nicht mehr bedarfsdeckend auf den Unterhaltsbedarf ihres Kindes anzurechnen.

                                                                 


IV. Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung, die Sie unabhängig von Ihrem Einkommen beziehen können, sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

Um die Leistung zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei der Unterhaltsvorschusskasse des Hochtaunuskreises stellen.

Konkrete Details zur Anspruchsberechtigung, Ansprechpartnern und weiterführende Links finden Sie hier.

V. Wohngeld

Einen Antrag auf Wohngeld können Sie stellen, wenn Sie keine weiteren Sozialleistungen (SGB II, SGB XII, AsylbLG) erhalten.

Wenn Sie sich über Leistungen nach dem Wohngeldgesetz informieren möchten, klicken Sie bitte hier.

VI. Leistungen nach dem Bildungs - und Teilhabepaket

Ob Sie Zuschüsse zu Schulausflügen, Klassenfahrten, Lernförderung, Mittagsverpflegung und Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gemeinsschaft erhalten können, und wo ein entsprechender Antrag zu stellen ist erfahren sie hier.

VII. Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld)

Sollten Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II) beantragen wollen, ist ein Antrag zu stellen.

Konkrete Details, Kontaktdaten, Formulare und weiterführende Links finden Sie hier.

Informationen zur Beistandschaft

Die Beistandschaft ist ein kostenfreies Beratungs- und Unterstützungsangebot des Jugendamtes, sie umfasst folgende Aufgabenbereiche:

  • Vaterschaftsfeststellung und/oder
  • Geltendmachung von Kindesunterhalt

Auf Wunsch können die Aufgaben auch beschränkt werden, zum Beispiel nur auf die Vaterschaftsfeststellung.
Die Einrichtung einer Beistandschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Eine Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, dem die alleinige elterliche Sorge für ein Kind zusteht oder der bei gemeinsamer elterlicher Sorge ein Kind betreut.
Voraussetzung ist, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und der antragsberechtigte Elternteil im Hochtaunuskreis wohnt.
Die Staatsangehörigkeiten von Eltern/Kind sind ohne Bedeutung.
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt.
Die Beistandschaft wird für die vorgenannten Aufgaben neben der Mutter beziehungsweise dem Vater vertretungsberechtigt und kann dadurch als gesetzlicher Vertreter des Kindes handeln und alle notwendigen rechtlichen Schritte einleiten.
Die Beistandschaft endet kraft Gesetzes mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.
Sollte kein Bedarf mehr für die Beistandschaft bestehen, kann sie jedoch bereits vorher jederzeit schriftlich beendet werden.
Falls zu einem späteren Zeitpunkt erneut Unterstützung benötigt wird, kann eine Beistandschaft wieder beantragt werden.

Weiterführende und detaillierte Informationen finden Sie hier Merkblatt Beistandschaft Stand 2023

Informationen zu unseren Beratungs- und Unterstützungsangeboten

Mütter und Väter, die allein für ein Kind zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalt.

Nicht miteinander verheiratete Eltern können sich über ihre Betreuungsunterhaltsansprüche informieren und sich bei deren Durchsetzung beraten lassen.

Junge Volljährige bis zum 21. Lebensjahr können sich bei der außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche beraten und unterstützen lassen.
Bei Fragen nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf, wir informieren und beraten Sie gerne.

Informationen zur Auskunft über Alleinsorge gemäß § 58 Sozialgesetzbuch VIII

Wir stellen Ihnen nach entsprechender Rückmeldung des sorgeregisterführenden Jugendamtes und Vorliegen Ihrer Alleinsorge auf Antrag eine Auskunft über Alleinsorge aus, sofern Sie im Hochtaunuskreis leben.

Durch die Bescheinigung können Sie bei Behörden, Banken und Instituten nachweisen, dass für ihr Kind weder übereinstimmende urkundliche Sorgeerklärungen der Eltern abgegeben wurden, noch eine familiengerichtliche Entscheidung zur elterlichen Sorge ergangen ist.

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit bis zu 10 Werktage in Anspruch nehmen kann, da wir die Anfrage aufgrund gesetzlicher Bestimmungen schriftlich beim Sorgeregister des Jugendamtes am Geburtsortes des Kindes überprüfen müssen.

Den Antrag auf Erteilung einer Auskunft finden Sie hier

Bitte senden Sie den Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben an: Alleinsorge@hochtaunuskreis.de.

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