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Entscheidung über das Erlöschen von Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnissen

Kurzbeschreibung:

 

Ihr Aufenthaltstitel erlischt grundsätzlich dann kraft Gesetzes, wenn Sie aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreisen.

Die Bestimmung der längeren Frist müssen Sie bei der Ausländerbehörde beantragen. Bitte stellen Sie diesen Antrag bereits vor Ihrer Ausreise; spätestens jedoch vor Ablauf Ihres 6-monatigen Auslandsaufenthaltes.

Über die Bestimmung der längeren Frist erhalten Sie auf Antrag eine Bescheinigung, die zur Wiedereinreise erforderlich sein kann. 

 

Ihre Niederlassungserlaubnis (bisherige unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung) erlischt nicht, wenn Sie nachstehende Voraussetzungen erfüllen:

          Die Niederlassunsgerlaubnis erlischt nicht, wenn Sie aus einem seiner Natur nach nur   

          vorübergehenden Grund ausreisen wollen oder wenn der Aufenthalt außerhalb des 

          Bundesgebietes Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.

          Die Ausländerbehörde stellt eine Bescheinigung als Nachweis des Fortbestehens 

          der Niederlassungserlaubnis aus. Diese Bescheinigung kann für die Wiedereinreise  

          erforderlich sein. 

 

          Die Niederlassungserlaubnis erlischt nicht, wenn Sie sich seit mindestens 15 Jahren

          rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben und Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Das

          gilt auch für Ihre(n) ausländische(n) Ehegattin/Ehegatten oder eingetragene(n)   

          Lebenspartnerin/Lebenspartner, wenn Sie mit dieser/diesem in ehelicher Lebensgemeinschaft

          leben und auch diese/dieser eine Niederlassungserlaubnis besitzt und der Lebensunterhalt

          gesichert ist.

          Die Ausländerbehörde stellt eine Bescheinigung als Nachweis des Fortbestehens der

          Niederlassungserlaubnis aus. Diese Bescheinigung kann für die Wiedereinreise erforderlich

          sein.     

   

 

Was wird benötigt?

 

Die erforderlichen Unterlagen sind von Fall zu Fall verschieden und können bei Ihrer Sachbearbeiterin vor Ihrer Vorsprache telefonisch erfragt werden. 

 

 

Gebühren:

 

Die Gebühr für die Ausstellung der Bescheinigung über das Nicht-Erlöschen der Niederlassunsgerlaubnis beträgt 10,- €.

 

 

Informationen:

 

Die Zuständigkeit bei der Sachbearbeitung richtet sich nach den Anfangsbuchstaben des Nachnamens.

 

 

Frau Eyben                   A - D

Frau Allendörfer            E - K

Frau Bernhardt              L - R

Frau Aust                      S - Z 

 

Ansprechpartner/in

Ansprechpartner/in Raum Telefon Fax E-Mail
Eyben, Birthe 3-245 06172-999-4931 06172-999-9834 E-Mail
Allendörfer, Monika 3-259 06172-999-4912 06172-999-9834 E-Mail
Bernhardt, Nadine
3-257 06172-999-4913 06172-999-9834 E-Mail
Aust, Simone
3-255 06172-999-4914 06172-999-9834 E-Mail

Dienststellen und Öffnungszeiten

Ausländerbehörde

Email

Telefon: 06172-999-0

Fax: 06172-999-9834

Anschrift

Hochtaunuskreis
Der Landrat

Ludwig-Erhard-Anlage 3

61352 Bad Homburg v.d. Höhe

Öffnungszeiten der

Ausländerbehörde:

 

Montag

07:30 - 11:30 Uhr

 

Dienstag

Nur nach Vereinbarung

 

Mittwoch

07:30 - 11:30 Uhr

 

Donnerstag    

13:30 - 16:00 Uhr

 

Freitag

Nur nach Vereinbarung