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Kurzbeschreibung:
Ihr Aufenthaltstitel erlischt grundsätzlich dann kraft Gesetzes, wenn Sie aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreisen.
Die Bestimmung der längeren Frist müssen Sie bei der Ausländerbehörde beantragen. Bitte stellen Sie diesen Antrag bereits vor Ihrer Ausreise; spätestens jedoch vor Ablauf Ihres 6-monatigen Auslandsaufenthaltes.
Über die Bestimmung der längeren Frist erhalten Sie auf Antrag eine Bescheinigung, die zur Wiedereinreise erforderlich sein kann.
Ihre Niederlassungserlaubnis (bisherige unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung) erlischt nicht, wenn Sie nachstehende Voraussetzungen erfüllen:
Die Niederlassunsgerlaubnis erlischt nicht, wenn Sie aus einem seiner Natur nach nur
vorübergehenden Grund ausreisen wollen oder wenn der Aufenthalt außerhalb des
Bundesgebietes Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.
Die Ausländerbehörde stellt eine Bescheinigung als Nachweis des Fortbestehens
der Niederlassungserlaubnis aus. Diese Bescheinigung kann für die Wiedereinreise
erforderlich sein.
15 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet
Die Niederlassungserlaubnis erlischt nicht, wenn Sie sich seit mindestens 15 Jahren
rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben und Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Das
gilt auch für Ihre(n) ausländische(n) Ehegattin/Ehegatten oder eingetragene(n)
Lebenspartnerin/Lebenspartner, wenn Sie mit dieser/diesem in ehelicher Lebensgemeinschaft
leben und auch diese/dieser eine Niederlassungserlaubnis besitzt und der Lebensunterhalt
gesichert ist.
Die Ausländerbehörde stellt eine Bescheinigung als Nachweis des Fortbestehens der
Niederlassungserlaubnis aus. Diese Bescheinigung kann für die Wiedereinreise erforderlich
sein.
Was wird benötigt?
Die erforderlichen Unterlagen sind von Fall zu Fall verschieden und können bei Ihrer Sachbearbeiterin vor Ihrer Vorsprache telefonisch erfragt werden.
Gebühren:
Die Gebühr für die Ausstellung der Bescheinigung über das Nicht-Erlöschen der Niederlassunsgerlaubnis beträgt 10,- €.
Informationen:
Die Zuständigkeit bei der Sachbearbeitung richtet sich nach den Anfangsbuchstaben des Nachnamens.
Frau Eyben A - D
Frau Allendörfer E - K
Frau Bernhardt L - R
Frau Aust S - Z
| Ansprechpartner/in | Raum | Telefon | Fax | |
|---|---|---|---|---|
| Eyben, Birthe | 3-245 | 06172-999-4931 | 06172-999-9834 | |
| Allendörfer, Monika | 3-259 | 06172-999-4912 | 06172-999-9834 | |
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Bernhardt, Nadine
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3-257 | 06172-999-4913 | 06172-999-9834 | |
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Aust, Simone
|
3-255 | 06172-999-4914 | 06172-999-9834 |
Hochtaunuskreis
Der Landrat
Ludwig-Erhard-Anlage 3
61352 Bad Homburg v.d. Höhe
Öffnungszeiten der
Ausländerbehörde:
Montag
07:30 - 11:30 Uhr
Dienstag
Nur nach Vereinbarung
Mittwoch
07:30 - 11:30 Uhr
Donnerstag
13:30 - 16:00 Uhr
Freitag
Nur nach Vereinbarung