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Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an NON-EU Staatsangehörige ( außer USA, Republik Korea, Japan, Australien, Neuseeland, Israel, Kanada)

 

Kurzbeschreibung:

 

Wollen Sie sich länger als drei Monate hier aufhalten oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen Sie bereits grundsätzlich vor der Einreise in das Bundesgebiet im Besitz eines entsprechenden Visums sein, das vor der Einreise bei der jeweiligen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland im Heimatland beantragt werden muss. Die Erteilung eines Visums setzt voraus, dass der beabsichtigte Zweck des Aufenthalts gesetzlich anerkannt ist. Dies kann etwa der Aufenthalt zum Studium, zur Erwerbstätigkeit oder zum familiären Zusammenleben mit einem deutschen oder sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden ausländischen Staatsangehörigen sein.

Nähere Informationen zum Visumverfahren finden Sie hier.

 

Was wird benötigt:

 

Wurde Ihnen auf Ihren Antrag hin ein Visum zur Einreise in das Bundesgebiet erteilt, beachten Sie nach Ihrer Einreise bitte folgendes:

Nachdem Sie Ihren Wohnsitz angemeldet haben, sprechen Sie frühestens 1 Woche später in der Ausländerbehörde vor. Bei der Vorsprache bringen Sie bitte für sich und Ihre Familienangehörigen, die sich ebenfalls länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollen, folgendes mit:

Wenn Sie sich im Bundesgebiet aufhalten wollen, um als Arbeitnehmer tätig zu sein, dürfen Sie eine Beschäftigung regelmäßig nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde ausüben. Hierfür bringen Sie bitte zusätzlich folgende Unterlagen mit:

Wenn Sie sich im Bundesgebiet zu dem Zweck aufhalten wollen, selbstständig tätig zu sein, beachten Sie bitte die entsprechenden Informationen zu § 21 Aufenthaltsgesetz. Der Ausländerbehörde müssen Sie in diesem Fall zusätzlich einen Krankenversicherungsnachweis vorlegen.

 

Wenn Sie sich im Bundesgebiet zum Studium aufhalten wollen, sind zusätzlich folgende Unterlagen beizubringen:

 

Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise erforderlich sein kann.
Unsere Mitarbeiter werden Sie dann darauf hinweisen.

 

Gebühren:

 

Die Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr kostet 110 €, für weniger als 1 Jahr 100 Euro.
Die Aufenthaltserlaubnis für minderjährige Kinder kostet jeweils die Hälfte.

 

 

Informationen:

 

Die Zuständigkeit bei der Sachbearbeitung richtet sich nach den Anfangsbuchstaben des Nachnamens:

A - D          wird z. Zt. vom Bereich E-Z mit übernommen.

E - K           Frau Allendörfer

L - R           Frau Bernhardt

S - Z          Frau Aust

Relocation   Frau Raab / Frau Allendörfer

Ansprechpartner/in

Ansprechpartner/in Raum Telefon Fax E-Mail
Allendörfer, Monika 3-259 06172-999-4912 06172-999-9834 E-Mail
Bernhardt, Nadine
3-257 06172-999-4913 06172-999-9834 E-Mail
Raab, Kerstin 3-263 06172-999-4915 06172-999-9834 E-Mail
Aust, Simone
3-255 06172-999-4914 06172-999-9834 E-Mail

Dienststellen und Öffnungszeiten

Ausländerbehörde

Email

Telefon: 06172-999-0

Fax: 06172-999-9834

Anschrift

Hochtaunuskreis
Der Landrat

Ludwig-Erhard-Anlage 3

61352 Bad Homburg v.d. Höhe

Öffnungszeiten der

Ausländerbehörde:

 

Montag

07:30 - 11:30 Uhr

 

Dienstag

Nur nach Vereinbarung

 

Mittwoch

07:30 - 11:30 Uhr

 

Donnerstag    

13:30 - 16:00 Uhr

 

Freitag

Nur nach Vereinbarung