Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Staatsangehörige
Kurzbeschreibung:
Wenn Sie als Schweizer Staatsangehöriger nach Deutschland ziehen und sich länger als 3 Monate hier aufhalten bzw. arbeiten wollen, sind Sie dazu verpflichtet, Ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzuzeigen. Sie erhalten dann, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, zum Nachweis Ihres Aufenthaltsrechts aufgrund des "Freizügigkeitsabkommens EU-Schweiz" eine Aufenthaltserlaubnis.
Was wird benötigt?
Nachdem Sie Ihren Wohnsitz im Rathaus Ihres Wohnortes angemeldet und dort zugleich die Aufenthaltserlaubnis beantragt haben, kommen Sie bitte frühestens nach einer Woche in die Ausländerbehörde. Wir benötigen von Ihnen dann noch folgende Unterlagen:
· gültiger Nationalpass oder Personalausweis
· 2 aktuelle biometrische Passfotos (sofern nicht bereits bei der Anmeldung abgegeben)
Zusätzlich benötigen wir von Ihnen entsprechend Ihrer Zugehörigkeit zu einer der folgenden Personengruppe die jeweils genannten Nachweise:
Sie sind Arbeitnehmer:
Aktuelle Arbeitgeberbestätigung (Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses) oder Arbeitsvertrag
Sie sind selbstständig/freiberuflich tätig:
Gewerbeanmeldung
Krankenversicherung
Sie sind nicht erwerbstätig, z.B. Rentner:
Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes (z.B. Sparguthaben oder Verpflichtungserklärung Dritter, Rentenbescheid, etc.)
Krankenversicherungsnachweis
Aufenthaltserlaubnis für Ihren Ehegatten, Ihre Kinder oder Ihren eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner:
Für die Aufenthaltserlaubnis Ihrer Familienangehörigen benötigen wir zusätzlich zu den bereits genannten Unterlagen:
· Die Heiratsurkunde bzw. notarielle Urkunde über das Eingehen einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft
· für den Kindernachzug die Geburtsurkunde und eine Schulbescheinigung bei schulpflichtigen Kindern
· einen Nachweis über ausreichend vorhandenen Wohnraum
Hinweise:
Diese Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.
Sollten nicht alle Unterlagen vorliegen, erhalten Sie zunächst eine Fiktionsbescheinigung.
Gebühren bzw. Kosten:
Die Aufenthaltserlaubnis in Form einer Aufenthaltskarte kostet 8,- Euro.
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist die Aufenthaltskarte gebührenfrei.
Eine ggf. erforderliche Fiktionsbescheining über die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis wird gebührenfrei ausgestellt
Informationen:
Eine Arbeitserlaubnis ist für Schweizer Staatsangehörige nicht erforderlich.
Ansprechpartner/in
| Ansprechpartner/in | Raum | Telefon | Fax | |
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Kranz, Susanne
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3-217 | 06172-999-4933 | 06172-999-9834 | |
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Veidt, Silke
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3-217 | 06172-999-4924 | 06172-999-9834 |
Dienststellen und Öffnungszeiten
AusländerbehördeAnschrift
Hochtaunuskreis
Der Landrat
Ludwig-Erhard-Anlage 3
61352 Bad Homburg v.d. Höhe
Öffnungszeiten der
Ausländerbehörde im Bereich EU/Schweiz:
Montag
08:00 - 11:30 Uhr
Dienstag
Nur nach Vereinbarung
Mittwoch
08:00 - 11:30 Uhr
Donnerstag
geschlossen
Freitag
Nur nach Vereinbarung






