Erteilung und Verlängerung von Duldungen
Kurzbeschreibung:
Die Duldung (§ 60a Aufenthaltsgesetz) ist kein Titel, der zum Aufenthalt berechtigt. Sie bewirkt nur die förmliche Aussetzung der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers. Die Ausreiseverpflichtung wird durch die Duldung nicht aufgehoben, lediglich ihre Vollziehung wird zeitweise ausgesetzt. Eine Duldung kann insbesondere Ausländern erteilt werden, deren Abschiebung aus rechtlichen Gründen (beispielsweise Abschiebungshindernisse) oder aus tatsächlichen Gründen (beispielsweise Reiseunfähigkeit) unmöglich ist.
Was wird benötigt:
- Aufenthaltsgestattung (bei erstmaliger Duldungserteilung)
- Bisherige Duldung (bei Duldungsverlängerung)
- 2 Biometrische Passbilder (sofern nicht bereits bei früheren Vorsprachen abgegeben)
- Ggf. weitere von der Ausländerbehörde verlangte Unterlagen
Gebühren bzw. Kosten:
- Bei Erstausstellung: 30 Euro
- Bei Verlängerung: 20 Euro
Informationen:
Ansprechpartner/in
| Ansprechpartner/in | Raum | Telefon | Fax | |
|---|---|---|---|---|
| Ackermann, Frank | 3-249 | 06172-999-4921 | 06172-999-9834 |
Dienststellen und Öffnungszeiten
AusländerbehördeAnschrift
Hochtaunuskreis
Der Landrat
Ludwig-Erhard-Anlage 3
61352 Bad Homburg v.d. Höhe
Öffnungszeiten der
Ausländerbehörde
-Bereich Asyl, Duldung -:
Montag
07:30 - 11:30 Uhr
Dienstag
Nur nach Vereinbarung
Mittwoch
Nur nach Vereinbarung
Donnerstag
13:30 - 16:00 Uhr
Freitag
Nur nach Vereinbarung






