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Erstattung von Schülerbeförderungskosten
Der Hochtaunuskreis als Schulträger erstattet den in seinem Kreisgebiet wohnenden Schülerinnen und Schülern die Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnung und besuchter Schule, wenn die folgenden Voraussetzungen des § 161 Hessisches Schulgesetz erfüllt sind:
Grundschule:
Weiterführende Schule:
Sonderschule:
Hierzu muss der entsprechende Nachweis (Behindertenausweis, Gestattung des
Staatlichen Schulamtes, ärztliches Attest) erbracht werden.
Berufliche Schule:
Nicht gefördert werden alle Formen ab Klasse 11, wie Höhere Handelsschule, Höheres Fremdsprachensekretariat, Höhere Berufsfachschule, usw., welche auf dem Mittleren Abschluss aufbauen.
Privatschulen:
Erläuterungen zum Besuch einer weiterführenden Schule:
Der Gesetzgeber unterscheidet in der Sekundarstufe I (Klassen 5-10) lediglich die Bildungsgänge der Hauptschule, der Realschule oder des Gymnasiums.
Besondere Angebote von einzelnen Schulen (z.B. die Fremdsprachenfolge, besondere pädagogische Betreuung, religiöse Ausprägungen oder andere zusätzliche Angebote) stellen keinen eigenen Bildungsgang dar, sondern lediglich Besonderheiten im Unterrichtsangebot der einzelnen Schulen und bleiben daher erstattungsrechtlich unberücksichtigt.
Ebenso bleibt das Angebot der Förderstufe oder der Besuch einer reinen Haupt- und Realschule oder eines reinen Gymnasiums statt einer kooperativen Gesamtschule unberücksichtigt, da alleinig der zu erreichende Abschluss des gewählten Bildungsganges maßgeblich für eine Kostenerstattung ist.
Grundsätzlich werden ab Jahrgangsstufe 11 (Gymnasium, Berufs- und Fachoberschule) keine Fahrtkosten mehr vom Schulträger erstattet, da mit Abschluss der Jahrgangsstufe 10 die Vollschulzeitpflicht erreicht ist.
| Ansprechpartner/in | Raum | Telefon | Fax | |
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| Seel, Christel | 5-521 | 06172-999-4420 | 06172-999-9808 | |
| Trautwein, Kerstin | 5-519 | 06172-999-4421 | 06172-999-9808 |